Oberstrichterliche  Entscheidungen.  9

Die  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen,  welche
bis  zur  Erlassung  des  Gesetzes  über  die  Verjährungsfristen
  in  Bayern  bestanden,  können  mit  jenen  Worten
als  vorbehalten,  soweit  Ansprüche  gegen  den  Staat  in
Frage  kommen,  nicht  wohl  gemeint  sein,  da  es  heißt:
„Die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Verjährung  der
Staatsgefälle  und  die  Erlöschung  der  Forderungen
an  die  Staatskasse  bleiben  vorbehalten.“  Die  bis
zur  Erlassung  jenes  Gesetzes  v.  J.  1859  als  Regel  geltende
  dreißigjährige  Frist  der  Klagenverjährung  kann
nicht  als  eine  über  die  Erlöschung  der  Forderungen  an
die  Staatskasse“  geltende  gesetzliche  Bestimmung  bezeichnet
werden,  da  sie  nicht  eine  auf  diese  Ansprüche  beschränkte,
sondern  eine  regelmäßig  für  alle  Klagen  nach  gemeinem,
wie  nach  bayer.  Rechte  (Cod.  jud.  IV  §  3)  geltende  war.  —
Es  kann  also  der  Sinn  jener  Gesetzesworte  kein  anderer
sein,  als  daß  jene  Bestimmungen,  welche  über  die  Erlöschung
  —  wie  der  Staatsgefälle  —  so  der  Forderungen
  an  die  Staatskasse  speziell  in  Geltung  waren,
vorbehalten  sein  sollen.  —  Es  ergibt  sich  dies  ganz  unzweidentig
  gerade  aus  der  Zusammenstellung  mit  den
Staatsgefällen,  für  welche  in  §  32  des  Finanzges.  v.
J.  1831  die  besondere  Vorschrift  besteht,  daß  sie  in
drei  Jahren  verjähren,  wenn  sie  innerhalb  dieser  Frist
nicht  eingefordert  werden.

Also  nicht  die  allgemeinen,  sonach  auch  für  die
Forderungen  an  die  Staatskasse,  soweit  eine  Ausnahme
rücksichtlich  ihrer  nicht  bestand  —  zur  Zeit  der  Erlassung
des  Verjährungsgesetzes  geltenden  Verjährungsnormen
wollten  vorbehalten  werden;  sondern  vielmehr  die  besonderen
  für  gewisse  Arten  jener  Forderungen  —  Aktiven
  und  Passiven  —  damals  bestehenden  Ausnahmsgesetze,
  wie  solche  insbesondere  durch  das  erwähnte
Gesetz  v.  J.  1831  in  §  31  und  32  gegeben  waren.

Andernfalls,  d.  h.  wenn  es  der  Wille  des  Gesetzgebers
  gewesen,  daß  die  in  Abs.  1  des  Art.  1  statuirte
generelle  Regel  auf  Forderungen  der  dort  näher  be-