10  Oberstrichterliche  Entscheldungen.

zeichneten  Art,  soferne  dieselben  gegen  die  Staatskasse
gerichtet  sind,  nicht  Anwendung  finden  solle,  hätte  er,
wie  anzunehmen,  auch  diesem  Willen  den  entsprechenden
Ausdruck  durch  deutliche  Statuirung  dieses  gewollten
Ausnahmsfalles  gegeben.

Nun  ergibt  aber  die  Entstehungsgeschichte  des  Art.  1,
daß  in  der  That  der  Gesetzgeber  gerade  das  gewollt  hat,
was  nach  dem  eben  Erörterten  als  die  Absicht  des  Gesetzgebers,
  nach  dem  logischen  Zusammenhange  als  gewollt
sich  ergeben  hat.

Der  an  die  Kammer  gelangte  Entwurf  des  Gesetzes
über  die  Verjährungsfristen  (Beil.-Bd.  I  der  Verhandl.
der  K.  d.  Abg.  v.  J.  1859)  enthält  Art.  1  in  folgender
Fassung:

„Die  Klagen  auf  Zahlung  verjähren  in  fünf
Jahren  von  der  jedesmaligen  Verfallzeit  an  gerechnet,
vorbehaltlich  der  über  die  Verjährung  der  Staatsgefälle
  und  die  Erlöschung  der  Forderungen  an  die
Staatskasse  bestehenden  besonderen  gesetzlichen  Bestimmungen.“


In  den  Motiven  zu  diesem  Artikel  (ibid.  S.  6)  ist
gesagt:

„Daß  hiedurch  an  den  besonderen  gesetzlichen
Bestimmungen,  welche  über  die  Verjährung  der  Staatsgefälle
  und  die  Erlöschung  der  Forderungen  an  die
Staatskasse  bestehen  (Finanzgesetz  vom  28.  Dezember
1831  §  30  bis  §  33)  nichts  geändert  werden  soll,
dürfte  zwar  schon  nach  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen
sich  verstehen,  wurde  aber  zur  Besecitigung  jeden
Zweifels  hier  noch  ausdrücklich  beigefügt.“

In  dem  Vortrage  des  Referenten  Abg.  Arnheim
zu  diesem  Artikel  ist  dann  ausgeführt  (Beil.-Bd.  II
S.  165):

„Vergleicht  man  hiemit  —  nämlich  mit  den  anderen
Gesetzgebungen  —  die  in  dem  Entwurfe  vorgeschlagene
Fassung,  so  kann  es  vor  Allem  keinem  Anstande  unterliegen,
  daß  bezüglich  der  Verjährung  der  Staatsgefälle