Oberstrichterliche  Entscheldungen.  41

und  der  Erlöschung  der  Forderungen  an  die  Staatskasse
  es  bei  der  längst  bestehenden  dreijährigen  Verjährungszeit
  nach  Maßgabe  des  Finanzgesetzes  vom
Jahre  1831  sein  Bewenden  haben  solle."“

Gelegentlich  der  Berathung  des  Entwurfes  in  der
Sitzung  der  Kammer  der  Abgeordneten  vom  21.  März
1859  (stenogr.  Berichte  Bd.  I  S.  291  vom  Jahre  1859)
wurde  vom  Abg.  Dr.  Völk  aus  Veranlassung  mehrfacher
Aenderungen  des  Abs.  1  Art.  1  eine  neue  Redaktion  des
ganzen  Artikels  vorgeschlagen  und  von  ihm  hiebei  bemerkt:

„Diesem  zweiten  Absatz  muß  ich  einen  dritten  beifügen,
  weil  vorzubehalten  war,  daß  die  gesetzlichen
Bestimmungen  über  Verjährung  der  Staatsgefälle  und
die  Erlöschung  der  Forderungen  an  die  Staatskasse
fortbestehen.  —  Ich  habe  hiebei  an  dem  Gesetzesvorschlage
  nichts  geändert,  sondern  dassenige,
was  in  Art.  1  des  Entwurfs  vorangeht,  als  selbständigen
  Satz  redigirt  und  nachgesetzt.“

Der  Regierungskommissär  (ibid.  S.  291)  stimmte
diesem  Redaktionsvorschlage  bei,

„weil  durch  diesen  Antrag  nur  Dasjenige,  was  die

Staatsregierung  von  Anfang  an  vorgeschlagen
hat,  wiederhergestellt  wird,  nur  in  anderer  Fassung,
gegen  die  kein  Bedenken  besteht".

So  kam  denn  auch  jener  Abs.  3  in  das  Gesetz,  da
sowohl  die  Kammer  der  Abgeordneten  als  jene  der
Reichsräthe,  diese  ohne  überhaupt  über  den  fraglichen
Punkt  etwas  zu  erwähnen  (vgl.  Vortrag  des  Reichsraths
von  Bayer,  Verhandl.  der  K.  der  Reichsräthe  1859
Beil.-Bd.  1  S.  371;  Ausschußsitzung  vom  24.  März  1859
ibid.  S.  386;  öffentl.  Sitzung  der  Kammer  der  R.-R.
Prot.  Bd.  1  S.  332),  dieser  Fassung  ihre  Zustimmung
gab  und  die  kgl.  Staatsregierung  ihre  Sanktion  ertheilte.

Aus  dieser  historischen  Entwicklung  des  Gesetzes  ergibt
  sich  zur  Evidenz,  daß  in  der  Thot  nur  die  besonderen
  Bestimmungen,  welche  bei  Emanirung  dieses  Gesetzes
  über  die  Erlöschung  der  Forderungen  an  die  Staats-