12  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

kasse  bereits  bestanden,  und  zwar  gerade  die  im  Finanz-=gesetze
  vom  28.  Dezember  1831  enthaltenen,  vorbehalten
werden  wollten;  also  die  kürzere  drei  jährige  Frist  bezüglich
  der  Ansprüche  an  den  Fiskus,  welche  jener  8  31  f.
statuirt  hatte,  sollte  nach  wie  vor  zu  Gunsten  des
Fiskus  Geltung  behalten.

So  erklärt  sich  auch  die  Bemerkung  der  Motive,  „daß
solcher  Vorbehalt  zwar  schon  nach  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen
  sich  verstehen  dürfte“.  Offenbar  hat  der
Verfasser  der  Motive  hiebei  den  gemeinrechtlichen,  auch
vom  Bayer.  Landrechte  (Thl.  1  Kap.  1  §  12  u.  Note)
adoptirten  Rechtssatz  im  Auge,  nach  welchem  die  Ausnahmen
  einer  älteren  Regel  wenn  diese  geändert  wird,
neben  der  neuen  Regel  fortbestehen:  quia  species  potius
  derogat  generi;  vgl.  1.  80  Dig.  50,  17;  vgl.  auch
Holzschuher,  Kajuistik  Bd.  1  §  4  S.  40;  Seuffert,
Pand.  Bd.  1  84,  welcher  Rechtssatz  in  den  Worten  „lex
Posterior  generalis  non  derogat  legi  priori  speciali“
Ausdruck  gefunden  hat.

Während  aber  einerseits  diese  Bemerkung  der  Motive
positiv  darthut,  daß  nur  die  bisherigen  Ausnahmen
von  der  gemeinen  Regel  sollten  vorbehalten  werden,  ist
andererseits  hiedurch  bewiesen  die  Negative,  daß  nämlich
von  der  neuen  in  Art.  1  Abs.  1  statuirten  Regel,  welche
die  fünfjährige  Verjährungsfrist  für  gewisse  Leistungen
normirt,  eine  neue  Ausnahme  zum  Nachtheile  des  Fiskus,
dem  die  fünfjährige  Frist  nicht  laufen  sollte  —  nicht
geschaffen  werden  wollte.  Denn  eine  derartige  Ausnahme
gerade  nur  hinsichtlich  der  Erlöschung  solcher  (Abs.  1)
Leistungen  des  Fiskus  hätte  sich  niemals  und  unter
keinen  Umständen  „schon  nach  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen“
  verstanden.

Nicht  minder  muß  daraus,  daß  weder  in  den  Motiven,
  noch  sonst  im  Laufe  der  Verhandlungen  mit  einer
Silbe  motivirt  oder  sonstwie  dargelegt  wurde,  daß  und
aus  welchen  Gründen  die  in  Art.  1  normirte  neue  Verjährungsfrist
  da  nicht  gelten  solle,  wo  fällig  gewordene