Oberstrichterliche  Entscheldungen.  13

Leistungen  des  Staates  in  Frage  stehen,  sondern  daß
bezüglich  dieser  die  frühere  Regel  der  dreißigjährigen
Klagenverjährung  fortdauern  solle:  der  Schluß  gezogen
werden,  daß  eine  solche,  ganz  außergewöhnliche  Absicht
seitens  der  Gesetzgebungsfaktoren  überhaupt  niemals  bestanden
  habe;  jedenfalls  nicht  in  der  Fassung  des  Gesetzestextes,
  so  wie  er  vorliegt,  Ausdruck  finden  sollte.

Es  wäre  auch  nicht  ersichtlich,  aus  welchem  Grunde
gerade  solche  Leistungen  von  der  allgemeinen  Regel  ausgenommen
  sein  sollten,  da  die  aus  der  langen  Dauer  der
Verjährungsfrist  hervorgehenden  Uebelstände,  welche  eben
durch  ein  allgemeines  Gesetz  nach  Inhalt  der  Motive  des
Entwurfs  und  des  angeführten  Vortrages  des  Referenten
der  Kammer  der  Abg.  sollten  beseitigt  werden,  auch  in
Ansehung  dieser  Ansprüche  an  den  Staat  obgewaltet
haben.  Wie  dringend  gerade  bezüglich  der  Forderungen
des  Staates  (Gefälle)  und  an  den  Staat  dieses  Bedürfniß
  einer  Abkürzung  der  Verjährungsfrist  im  Interesse
einer  geordneten  Führung  des  Staatshaushalts  gefühlt
und  demselben  abzuhelfen  seitens  der  Gesetzgebung  angestrebt
  wurde  —  dafür  liefert  jenes  Spezialgesetz  vom
28.  Dezember  1831  den  Beweis,  nicht  minder  §  13  des
Ges.  vom  11.  Septbr.  1825,  die  Staatsschuld  betreffend
(Ges.  Bl.  S.  191),  nach  welchem  alle  Forderungen  an  die

skassen  für  Kapitalienzinsen  2c.  zum
Vortheile  gedachter  Kassen  nach  Ablauf  von  drei  Jahren
erlöschen.

Wie  ließe  es  sich  erklären,  daß  der  Gesetzgeber  gelegentlich
  der  allgemeinen  Regelung  der  Verjährungsfristen
  gerade  im  Gegensatze  zu  seinem  früheren  Bestreben
  zwar  für  alle  übrigen  Ansprüche  ähnlicher  Art
eine  kürzere  Frist  zur  Verjährung  setzte,  dagegen  für
jene  gegen  den  Fiskus  nicht  ohne  die  erheblichste  Schädigung
  einer  geordneten  Finanzverwaltung  die  frühere  lange
Verjährungsfrist  nach  wie  vor  wollte  fortbestehen  lassen.

Mithin  ist  auch  der  auf  den  Grund  des  Gesetzes
gebaute  Schluß  gerechtfertigt,  daß  soweit  nicht  desfalls