14  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

die  kürzere  dreijährige  Frist  in  Anwendung  kommt,  die
fällig  gewordenen  Beträge  jährlich  oder  in  kürzeren  bestimmten
  Fristen  wiederkehrender  Leistungen  des  Staates
innerhalb  fünf  Jahren  von  der  jedesmaligen  Verfallzeit
  an  verjähren.

In  Ansehung  der  Zinsen  hat  nun  auch  das  Berufungsgericht
  der  gleichen  Anschauung  sich  angeschlossen,
obschon  die  Verjährung  dieser  in  dem,  dem  Abs.  3  des
Art.  1  vorausgehenden  Abs.  2  geregelt  ist,  also  die  Ausnahme
  des  Abs.  3  nach  der  Ansicht  des  Berufungsrichters
sich  logischer  Folgerung  gemäß  auch  auf  Abs.  2  beziehen
mußte,  da  nicht  wohl  zu  bezweifeln  ist,  daß  eben  auch
Zinsenforderungen  eine  Forderung  an  die  Staatskasse  bilden.

Dieser  Widerspruch  der  angefochtenen  Entscheidung
läßt  sich  nicht  beseitigen  durch  die  Bemerkung,  daß  in
Abs.  2  Zinsen  jeder  Art  begriffen  seien,  denn  auch  in
Abs.  1  ist  keinerlei  Ausnahme  hinsichtlich  jener  Leistungen
gemacht,  dann  läßt  der  Ausdruck  „jeder  Art“  mit  Grund
darauf  schließen,  daß  damit  nur  die  Qualität  derselben,
  —  einerlei  ob  Vertrags-,  Verzugs-,  gesetzliche  Zinsen
in  Frage  stehen,  wollte  bezeichnet  werden.

Die  Vertretung  der  Revisionsbeklagten  will  aus  dem
späteren  Gesetze  vom  25.  September  1861  die  Verjährung
der  Forderungen  aus  Staatsschuldurkunden  der  Staatsschuldentilgungsanstalt
  betr.  (Ges.-Bl.  S.  33)  deduziren,
daß  die  ganze  Kategorie  der  Forderungen  an  die  Staatskasse
  der  Verjährung  des  Art.  1  des  Ges.  vom  25.  März
1859  entzogen  sein  sollte,  weil  ersteres  Gesetz  außerdem
überflüssig,  und  einen  das  letztere  abändernden  Inhalt
darstellen  würde,  was  nicht  anzunehmen  sei.

Diese  Deduktion  ist  irrig.

Forderungen  solcher  Art,  wie  sie  Art.  1  des  Ges.  v.
25.  September  1861  trifft  —  Kapitalforderungen  an  das
Staatsärar,  welche  sich  auf  Schuldurkunden  der  Staatsschuldentilgungsanstalt
  gründen  —  bildeten  überhaupt
nicht  den  Gegenstand  des  Verjährungsgesetzes  v.  J.1859,
ihre  Nichterwähnung  an  dieser  Stelle  läßt  daher  über-