Oberstrichterliche  Entscheldungen.  45

haupt  keinen  Rückschluß  zu.  —  Wohl  aber  kam  gelegentlich
  der  Berathung  dieses  Gesetzes  (vgl.  die  Motive  zu
dem  Ges.  v.  25.  September  1861,  Verhandl.  der  K.  der
Abg.  1859/61  Beil.-Bd.  4  S.  318  f.)  der  Wunsch  zum
Ausdrucke,  daß  nun  auch  die  Bestimmung  in  §  13  des
Ges.  v.  11.  Septbr.  1825  das  Staatsschuldenwesen  betr.,
nach  welcher  für  alle  Forderungen  an  die  Staatsschuldentilgungskasse
  die  Erlöschung  nach  Ablauf  von  drei  Jahren
von  dem  Tage  der  Zahlbarkeit  an  gerechnet  eintritt  —
einer  gesetzlichen  Abänderung  durch  Verlängerung  der
Verjährungsfrist  getroffen  werden  solle.

Dieser  Anregung  entsprechend  erfolgte  die  Gesetzesvorlage
  unter  der  weiteren  Begründung,  daß  es  zweckmäßig
  erscheine,  die  rechtliche  Beziehungen  der  Staatsgläubiger
  zur  Staat  stalt  möglichst  zu
vereinfachen  und  daher  auch  beim  Aufgeben  der  dreijährigen
  Verjährungszeit  der  Forderungen  an  diese  Anstalt
  nicht  eine  eigene  Verjährungszeit  für  diese  Forderungen
  festzusetzen,  vielmehr  mit  dem  Hinwegfallen  der
bisherigen  dreijährigen  Verjährungsfrist  die  bei  Kapitalsforderungen
  der  Privaten  bestehende  Verjährungsfrist
auch  hier  eintreten  zu  lassen.  —  Motive  S.  318,  319.

Zweck  und  Inhalt  dieses  Gesetzes  lassen  sohin  deutlich
  erkennen,  daß  es  bei  dessen  Erlassung  sich  lediglich
um  eine  Ergänzung  des  Verjährungs-Ges.  v.  J.  1859
mit  möglichstem  Anschlusse  an  allgemeine  Rechtsnormen
unter  Verzicht  auf  Spezialnormen  für  die  hier  in  Frage
stehenden  Ansprüche  an  die  Staatskasse  gehandelt  hat.

Der  Inhalt  des  Art.  2  dieses  Gesetzes  spricht  übrigens
gegen  die  Ausführungen  der  Revisionsbeklagten  und  bildet
einen  weiteren  Beleg  für  die  hier  in  Ansehung  der  Verjährung
  der  in  Art.  1  des  Ges.  v.  J.  1859  enthaltenen
Ansprüche  vertretene  Ansicht.  —  In  demselben  ist  nämlich
  bestimmt,  daß  Zinsforderungen  aus  Schuldurkunden
der  Staatss  sanstalt  nach  Ablauf  von  fünf
Jahren  verjähren.  Es  sollte  auch  für  die  Zinsen  aus
solchen  Forderungen  nicht  mehr  die  bis  dahin  —  d.  h.