16  Literatur.

bis  Erlassung  des  Ges.  v.  29.  Septbr.  1861  —  geltende
drei  jährige  Verjährungsfrist  beibehalten,  auch  nicht  die
für  die  Forderung  selbst  neu  bestimmte  dreißigjährige
Verjährungsfrist  eingeführt  werden:  vielmehr  erschien  es
angemessen,  wie  sich  der  Vertreter  des  Finanzministeriums
bei  Vorlage  des  Entwurfs  in  der  Kammer  der  Abg.  ausdrückte
  (vgl.  Verhandl.  dieser  Kammer  1859/61,  stenogr.
Ber.  Bd.  1  S.  205),  nicht  wieder  eigene  Verjährungsfristen
  bezüglich  dieser  Forderungen  zu  schaffen,  sondern
sofort  auf  die  bezüglich  der  Forderungen  an  Private  bereits
  bestehenden  gesetzlichen  Verjährungefristen  zurückzugehen;
  hienach  sollen  —  die  Zinsenforderungen  in  fünf
Jahren  verjähren.  Der  gleiche  Gesichtspunkt  ist  zum
Ausdruck  gelangt  in  den  Motiven  des  Entwurfs  zu  Art.  2
(S.  319  a.  a.  O.)  und  in  dem  Referate,  in  der  Kammer
der  Abgeordneten  erstattet  (stenogr.  Bericht  a.  a.  O.
S.  413).  —  Aus  dem  Erörterten  folgt,  daß  nach  der
hier  kundgegebenen  allgemeinen  Anschauung  unter  den  in
Art.  1  Abs.  3  des  Ges.  v.  J.  1859  enthaltenen  gesetzlichen
Bestimmungen  eben  gerade  —  wie  vorher  ausgeführt  —
die  besonderen  über  die  Erlöschung  der  Forderungen  an
die  Staatskasse  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  gemeint
  gewesen  sind.  —  Urtheil  vom  15.  Oktober  1889;
Reg.-Nr.  1  51/69.

Literatur.  .
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Ferd.  Böhm,  k.  Oberlandesgerichtsrath  in  Nürnberg,  Handbuch
deß  Rechtshülfeverfahren

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Redakteur:  Dr.  Julius  v.  Standinger  in  München.
Verlag:  Palm  &amp;  Enlle  (Carl  Enlle)  in  Erlangen.
Druck  von  Junge  &amp;  Sohn  in  Erlangen.