Samstag  den  18.  Januar  1890.  55.  Jahrgang.  M.  2.

Dr.  J.  M.  Seuffert.

Blätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Recht  zur  r*ihrr.  *“Wi  ii  Iüthellungen  aus  der  Recht-[prechung
  des  Ksl.  bersi#.  n  Wanst  in  München:  Clollrecht
  und  i'lssr  Wn  Rechispflege.

Recht  zur  Tödtung  von  Thieren.

Von  Dr.  Scherer,  Rechtsanwalt  am  Reichsgericht
in  Leipzig.

Ist  der  Grundeigenthümer  oder  seine  Vertreter
  berechtigt,  Thiere,  welche  ihn  auf  seinem
Grundeigenthum  belästigen  oder  demselben
Schaden  zufügen,  direkt  oder  mittelbar,  z.  B.
durch  Legen  von  Gift,  zu  tödten  oder  zu  beschädigen?


Die  Frage  kommt  in  der  Praxis  häufig  vor.  Jedenfalls
  erfolgen  viele  Konsultationen  über  den  Spezialfall,
ob  der  Grundeigenthümer  die  Katzen  des  Nachbars,  welche
den  Vögeln  in  den  Gebüschen  oder  auf  den  Bäumen
seines  Gartens  nachstellen,  tödten  darf.  Im  Folgenden
werden  zunächst  unter  1  die  diesbezüglichen  gerichtlichen
Entscheidungen,  welche  dem  Verfasser  bekanunt  geworden
sind,  mitgetheilt,  unter  II  diesbezügliche  gesetzliche  Bestimmungen;
  unter  III  wird  die  gestellte  Frage  behandelt.

I.  Gerichtliche  Entscheidungen:

1.  Die  Tödtung  von  Hühnern  durch  Gift.
(Urtheil  des  OLG.  Hamburg  vom  30.  Juli  1884,  ausführlich
  mitgetheilt  in  Goltdammer's  Archiv  1889
S.  67—68  und  hieraus  entnommen.)

Neue  Folge.  Band  XXXV.