18  Rechl  zur  Tödtung  von  Thieren.

Der  Eigenthümer  streute  in  seinem  Garten  vergiftete
Weizenkörner  behufs  Tödtung  der  Hühner  seiner  Nachbarn,
  wenn  dieselben  in  seinen  Garten  kämen;  er  hatte
seine  Nachbarn  von  seiner  Absicht  in  Kenntniß  gesetzt
mit  der  Aufforderung,  daß  sie  ihre  Hühner  bei  sich  halten
sollten.  Trotzdem  kamen  die  Hühner  eines  Nachbarn  in
den  Garten,  fraßen  vergifteten  Weizen  und  starben  daran.
Wegen  Sachbeschädigung  vor  Gericht  gestellt,  wurde  der
Eigenthümer  in  der  Berufungsinstanz  vom  LG.  freigesprochen.
  Das  OLW.  Hamburg  bestätigte  aus  folgenden
Gründen:

Ob  Nothwehr  oder  Nothstand  im  Sinne  des  StGB.
vorliege,  sei  unerheblich;  denn  das  Civilrecht  erkenne  die
Berechtigung  zur  Beschädigung  oder  Vernichtung  des
fremden  Eigenthumes  in  den  Fällen  an,  wo  die  Handlung
  aus  begründeter  unverschuldeter  Besorgniß  vor  dem
Verlust  eigener  Vermögensrechte  zu  dessen  Abwehr  geschicht;


E.  des  RG.  in  CS.  Bd.  5  S.  161.

Das  LG.  habe  nun  thatsächlich  festgestellt,  daß  ein
wirklicher  unverschuldeter  Vermögensnothstand  vorliege
und  ferner,  daß  das  bedrohte  Vermögensinteresse  von
einiger  Erheblichkeit  und  im  Vergleich  mit  dem  durch  die
Tödtung  der  Hühner  verursachten  Schaden  des  Nachbarn
nicht  von  verschwindender  Geringfügigkeit  sei.

2.  Recht  zur  Tödtung  fremder  Bienen.

Darf  ein  Eigenthümer,  welchen  fremde  Bienen  auf
seinem  Eigenthum  belästigen,  dieselben  tödten?  oder  besteht
  nur  ein  Recht  auf  Schadensersatz?

In  Mainz  hatte  ein  gewisser  K.  eine  Fabrik  für
Herstellung  von  Conserven  errichtet.  Derselbe  wurde
durch  die  Bienen  eines  Landwirths  in  dem  ungefähr
dreiviertel  Stunden  entfernten  Zahlbach  belästigt  und
stellte  deshalb  auf  dem  Dache  seiner  Fabrik  Bierhefe  auf.
Nachdem  die  Bienen  hievon  genossen  hatten,  zerbersteten
sie,  sobald  die  Bierhefe  zu  gähren  anfing;  in  der  Um-