Recht  zur  Tödtung  von  Thieren.  19

gegend  der  Fabrik  fielen  sie  geradezu  haufenweise  nieder,
so  daß  das  Mitleid  rege  wurde  und  Strafanzeige  erfolgte.
Dieselbe  wurde  abgewiesen;  ebenso  wurde  eine  Civilentschädigungsklage
  in  beiden  Instanzen  abgewiesen.  Das
Urtheil  des  OLG.  Darmstadt  vom  19.  Januar  1884
(U.  198/83)  lautet:

Der  Entscheidung  des  ersten  Richters  ist  beizupflichten.
Der  Berufungskläger  stützt  seine  Beschwerde  zunächst
darauf,  daß  die  Selbsthilfe  verboten  sei;  Beklagter  habe,
statt  sich  selbst  zu  helfen,  richterliche  Hilfe  gegen  die  ihm
angeblich  durch  die  Bienen  zugefügte  Schädigung  suchen
müssen.  Er  führt  zur  Unterstützung  dieser  Ansicht  den
§54  StGB.  an,  wonach  Selbsthilfe  nur  bei  unmittelbar
drohender  Gefahr  für  Leib  und  Leben  gestattet  sei,  welche
hier  unter  keinen  Umständen  vorgelegen,  da  die  Bienen,
fern  von  ihrem  Stock,  Niemanden  ungereizt  verletzen,  und
diese  Verletzungen  auch  nur  unbedeutendster  Natur  seien.
Indeß  behandelt  der  gedachte  §  die  Frage  der  Selbsthilfe
  nur  in  kriminalistischer  Beziehung,  d.  h.  wenn  sie
in  einer  Handlung  besteht,  welche  sonst  als  Verbrechen
oder  Vergehen  zu  bezeichnen  wäre.  Aber  gerade  das  ist
in  dem  vorliegenden  Falle  die  Frage,  ob  das  Tödten  von
Bienen  hier  zu  einem  Vergehen  gqualifizirt  werden  kann,
und  dazu  müssen  die  Umstände  des  Falles  in  Betracht
gezogen  werden.  Es  ist  also  unnöthig,  in  eine  theoretische
Behandlung  der  Frage  einzugehen,  wieweit  Selbsthilfe
gestattet  ist,  wiewohl  darauf  hingewiesen  werden  kann,
daß  der  erste  Richter  den  Begriff  richtig  entwickelt  und
namentlich  mit  Recht  ausgeführt  hat,  daß  da,  wo  aus
irgend  einem  Grunde  der  Staat  nicht  vermag,  Schutz  zu
geben,  dann  der  Selbstschutz  eintritt,  der  daun  wiederum
in  der  Kobxistenz  der  Rechte  Anderer  eine  natürliche
Schranke  finde.  Es  kann  sich  demnach  nur  fragen,  ob
nach  den  vorliegenden  Verhältnissen  der  Beklagte  in  der
Lage  war,  sich  gegen  eine  Schädigung,  die  auf  andere
Weise  nicht  abzuwenden  war,  durch  das  Tödten  der

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