20  Recht  zur  Tödtung  von  Thieren.

Bienen  selbst  schützen  zu  müssen.  Und  diese  Frage  muß
bejaht  werden.  Zunächst  ist  zwar  richtig,  daß  das  Gesetz
ein  Eigenthum  an  Bienen,  jedoch  nur  als  Appertinenz
eines  Bienenstocks,  anerkennt,  Art.  524  BGB.;  dort  sind
Tauben,  Fische,  Kaninchen  neben  Bienenstöcken  angeführt.
Allein  an  sich  ist  dieses  Eigenthum  schon  besonderer  Art.
Die  genannten  Thiere  bleiben  bloß  Eigenthum,  so  lange
sie  sich  nicht  andere  Wohnungen,  die  Fische  andere  Teiche
aufgesucht  haben.  Bezüglich  der  Tauben  erkennt  das
französ.  Recht  weiter  jedem  Eigenthümer  von  besaamten
Feldern  das  Recht  zu,  sie  zu  tödten,  wenn  sie  auf  seinem
Felde  die  Saatfrucht  angreifen.  Bezüglich  der  Bienen
tritt  noch  die  weitere  Eigenthümlichkeit  hinzu,  daß  sie
gerade  dazu  bestimmt  sind,  ihre  Nahrung  durch  Ausfliegen
  zu  suchen  und  daß,  wenn  sie  dies  thun,  die  Gewalt
  des  Eigenthümers  über  sie  gänzlich  aufhört,  ja  es
überhaupt  nicht  möglich  ist,  die  Identität  festzustellen,
sobald  sie  aus  der  unmittelbaren  Nähe  des  Stocks  sich
entfernt  haben.  Nur  wenn  der  Stock  einen  Schwarm
ausstößt,  kann  der  Eigenthümer  sein  Eigenthum  an  demselben
  wahren,  wenn  er  dem  Schwarm  beim  Ausfliegen
unmittelbar  nachfolgt.  Aus  diesem  Grunde  wird  auch
die  Anwendbarkeit  des  Art.  1385  BGB.,  wonach  der
Eigenthümer  eines  Thiers  für  den  von  letzterem  angerichteten
  Schaden  verantwortlich  ist,  überall  da  scheitern,
wo  nicht  mehr  erkennbar  ist,  ob  die  schädigenden  Bienen
aus  seinem  Stock  gekommen  sind,  während  er  da  verantwortlich
  sein  wird,  wo  ein  solcher  Schaden  in  unmittelbarer
  Nähe  des  Stockes  geschieht,  also  der  Nachweis,
daß  er  von  den  Bienen  dieses  Stockes  herrührt,  gebracht
werden  kann.

Der  Bienenbesitzer  ist  also  nicht  im  Stande,  den
Eigenthümer  einer  Konservenfabrik  dieser  Art  direkt  oder
indirekt  vor  dem  Angriff  der  Bienen  zu  schützen.  Die
zeitweise  Einsperrung  der  Bienen  kann  nicht  in  Frage
kommen,  da  weder  der  Kläger  eine  solche  erbietet,  noch