Recht  zur  Tödtung  von  Thieren.  21

Beklagter  einen  desfallsigen  Antrag  stellt.  Dagegen  meint
der  Kläger,  das  Gericht  könne,  zum  Schutz  angegangen,
die  Anordnung  treffen,  daß  der  Beklagte  seine  Fabrikräume
  durch  ein  enges  Drahtgeflecht  gegen  den  Angriff
der  Bienen  absperrt,  und  er  erbietet  sich,  einen  Theil  der
Kosten  desselben  zu  tragen.  Er  hält  diese  Maßregel
um  so  eher  ausführbar,  als  dieselbe  nur  während  kürzerer
Zeiträume,  nämlich  wenn  die  Bienen  wenig  Nahrung  im
Felde  finden,  wie  dies  namentlich  im  Nachsommer  1882
der  Fall  gewesen,  während  das  Jahr  1883  ihnen  weit
günstiger  gewesen,  nöthig  sein  werde.  Die  Beklagten
lehnten  aber  eine  solche  Einrichtung  ab,  weil  sie  nicht
allein  sich  über  die  hinter  ihrem  Wohnhause  erbaute
Halle,  sondern  auch  über  das  Wohnhaus,  in  welchem
ebenfalls  das  Geschäft  in  mehreren  Räumen  betrieben
werde,  und  den  dazwischen  liegenden  und  daran  stoßenden
Hofraum  erstrecken  müßte  und  außer  den  Kosten  eine
schwere  Beeinträchtigung  durch  Entziehung  von  Luft  und
Licht  und  Erschwerung  des  Verkehrs  hervorrufen  würde,
weil  sodann  sie  auch  unnütz  sein  würde,  da  bei  jedem
Oeffnen  der  Thüren  und  Fenster  ein  Eindringen  der
Bienen  doch  nicht  verhindert  werden  könne,  auch  keine
Pflicht  bestehe,  sich  eine  solche  Maßregel  innerhalb  seines
Eigenthums  im  Interesse  eines  Dritten  gefallen  zu  lassen.
Auch  ohne  deshalb  ein  sich  über  diese  Frage  aussprechendes
Gutachten  Sachverständiger  zu  erwirken,  muß  das  Gericht
diese  Einwendungen  als  begründet  erkennen;  es  ist  nicht
möglich,  im  Interesse  des  Dritten  dem  Eigenthümer
solche  Beschränkungen  aufzuerlegen,  welche  ihm  den  Gebrauch
  in  so  einschneidender  Weise  verkümmerten  und
beschränkten.  Es  braucht  gar  nicht  auf  die  Frage  übergegangen
  zu  werden,  ob  das  Erbieten  des  Klägers,  einen
Theil  der  Kosten  zu  tragen,  ausreichend  sein  würde,  und
ob  er  nicht  vielmehr  nicht  allein  alle  Kosten,  sondern  auch
den  Ersatz  des  dem  Beklagten  durch  die  Einrichtung
zugehenden  Schadens  erbieten  müßte.