22  Recht  zur  Tödtung  von  Thieren.

Der  Berufungskläger  stützt  sich  weiter  darauf,  daß
die  Beklagten  wenigstens  nicht  berechtigt  seien,  die  Bienen
zu  tödten,  oder  nach  Analogic  der  Bestimmung  im  Code
rural  bezüglich  der  Tauben,  welche  auf  Saatfeldern  ertappt
  werden,  doch  erst,  wenn  sie  wirklich  in  seine  Räume
eingedrungen  und  über  seine  Fruchtsäfte  gekommen  seien.
Allein  es  liegt  auf  der  Hand,  daß  diese  Behauptungen
nicht  stichhaltig  sind.  Unterließen  Beklagte  die  Beimischung
  von  Hefe,  so  würden  sie  dadurch  nur  erreichen,
daß  die  Bienen,  insoweit  sie  nicht  etwa  durch  Ueberfüllung
  zu  Grunde  gingen,  stets  wieder  zu  seinen  ausgestellten
  Töpfen  zurückkehrten  und  immer  mehrere  nach
sich  zögen.  Beklagte  müßten  mit  anderen  Worten  schließlich
  die  Verpflichtung  übernehmen,  die  sämmtlichen  Bienen
der  Umgebung  zu  füttern,  so  lange  sie  nicht  anderwärts
Nahrung  fänden,  oder  das  Wetter  sie  am  Ausfliegen
hindere.  Ebensowenig  kann  den  Beklagten  zugemuthet
werden,  abzuwarten,  bis  die  Bienen  in  seine  Fabriksräume
  eingedrungen  sind;  damit  würden  eben  alle  die
Schäden  herbeigeführt,  welche  zu  vermeiden,  sie  zu  der
Anordnung  genöthigt  waren.  Die  gänzliche  Verschiedenheit
  des  Falles  gestattet  keine  Analogie  mit  der  Bestimmung
  bezüglich  der  Tauben.

Der  Berufungskläger  findet  ferner  eine  Verschuldung
darin,  daß  die  Beklagten  die  Bienen  erst  durch  Ausstellen
  der  Töpfe  herbeigelockt  hätten.  Die  letzteren
wenden  aber  mit  Recht  ein,  daß  die  Bienen  nicht  durch
ihre  mit  kaltem  Saft  gefüllten  Töpfe,  sondern  durch  den
Geruch  der  heißen,  kochenden  Säfte,  der  sich  weiter  verbreite,
  herbeigelockt  seien,  und  dies  muß  nach  der  Natur
der  Sache  als  richtig  erkannt  werden,  wie  auch  das
Gutachten  des  Kreisgesundheitsamts  sich  entschieden  dahin
ausspricht.

Unter  diesen  Umständen  kann  also  die  geübte  Selbsthilfe
  als  eine  unberechtigte  nicht  angesehen  werden,
um  so  weniger,  als  Kläger  selbst  außer  der  angeführten