Recht  zur  Tödtung  von  Thieren.  23

Drahtabsperrung  durchaus  kein  Mittel  anzugeben  weiß,
welches  diesen  Zweck  ohne  Tödtung  der  eindringenden
Bienen  erreichen  könnte.

Kläger  beruft  sich  noch  darauf,  daß  er  diese  Industrie
schon  viel  länger  treibe,  als  Beklagte  ihr  Geschäft  betreiben,
  er  also  nicht  durch  letzteres,  seines  älteren  Rechts
wegen,  beeinträchtigt  werden  dürfe,  zumal  die  Bienenzucht
den  besonderen  Schutz  der  Regierungen  genieße.  Allein
der  letztere  Umstand  kann  doch,  so  lange  dieser  Schutz
nicht  in  besonderen  Gesetzesbestimmungen,  welche  den
allgemeinen  Rechtsgrundsätzen  derogiren,  ausgeprägt  ist,
nicht  in  die  Waagschale  fallen,  ebensowenig  kann  Kläger
aus  dem  erstangeführten  Umstand  das  Recht  herleiten,
auf  eine  so  exorbitante  Beschränkung  des  Eigenthumsund
  Dispositionsrechts  Anderer  in  dem  Flugkreise  seiner
Bienen.  Die  von  ihm  erbotenen  Beweise  und  Anträge
auf  Erhebung  von  Gutachten  erscheinen  hienach  theils
unerheblich,  theils  überflüssig,  und  ist  die  Berufung  mit
Kosten  abzuweisen,  ohne  auf  die  sonst  vorgelegenen  Aktenstücke
  Rücksicht  zu  nehmen,  welche  Erhebliches  auch  nicht
darbieten.

3.  Ist  der  Grundeigenthümer,  welcher  auf  seinem
Grundstücke  zur  Abwehr  gegen  schädliche  Thiere  (Füchse)
giftige  Lockspeisen  ausstellt,  für  die  hierdurch  veranlaßte
Tödtung  von  Hausthieren  (Hunden)  der  Nachbarn  verantwortlich?
  (Annali  1888,  18—20)).

Ein  gewisser  T.  hatte  auf  seinem  Grundstücke  zur
Abwehr  gegen  die  durch  Füchse  daselbst  verursachten
Schäden  vergiftete  Lockspeisen  ausgestellt.  Bei  dieser  Gelegenheit
  ereignete  es  sich,  daß  die  Hunde  von  drei
Nachbarn  ebenfalls  von  diesen  Lockspeisen  fraßen  und
starben.  Ihre  Eigenthümer  erhoben  Entschädigungsklage
in  Höhe  von  620  Mark.  Die  unteren  Instanzen  (der

6)  Vom  Verfasser  in  der  Zeltschrift  für  franz.  Civllrecht
ebenfalls  veröffentlicht.