24  Recht  zur  Tödtung  von  Thieren.

Prätor,  Amtsgericht  und  das  Tribunal-Landgericht  zu
Pisa)  sprachen  die  Entschädigungsklage  zu,  weil  der  Beklagte
  T.  sein  Eigenthumsrecht  mißbraucht  habe;  er  hätte
die  Lockspeisen  während  des  Tages  wegnehmen  lassen
und  nach  den  bestehenden  Polizeiverordnungen  die  Nachbarn
  von  der  Ausstellung  der  Lockspeisen  benachrichtigen
sollen.

Der  Kassationshof  zu  Florenz  hob  jedoch  diese  Entscheidungen
  auf  und  verfügte  neue  Verhandlung;  der
Grundeigenthümer  habe  an  sich  das  Recht,  innerhalb  seines
Eigenthums  alles  zu  thun,  folglich  auch  Gifte  auszustellen,
  nur  dürfe  er  nicht  in  fremdes  Eigenthum  übergreifen;
  1.  15  1  D.  de  reg.  jur.  50,  17  sage:  „a  Nemo
damnum  faeit,  nisi  dui  id  facit  quod  facere  jus  non
habet“;  I.  8  §  5  D.  si  servit.  vind.:  „in  suo  hactenus
facere  licet  quntenus  uihil  in  alienum  immittet.  —
Die  unteren  Instanzen  hätten  dieses  Recht  des  Eigenthümers
  verkannt  und  durch  diesen  Rechtsirrthum  seien
auch  ihre  faktischen  Feststellungen  beeinflußt,  weshalb
aus  dem  Gesichtspunkte  der  letzteren  das  Urtheil  nicht
aufrecht  erhalten  werden  könne.

Diese  Entscheidung  dürfte  keine  Billigung  verdienen.
Der  Kassationshof  beruft  sich  zwar  noch  auf  I.  31  D.  ad
leg.  ad.  9,  2,  welche  am  Schlusse  sagt:  „Quodsi  nullum
iter  erit,  dolum  duntaxat  praestare  debet,  ne  immittat
in  eum,  quem  viderit  transenntem;  nam  culpa  ab  eo
exigendu  non  est,  qduum  divinare  non  potuerit,  an  per
eum  locum  aliquis  transiturus  sit“;  allein  diese  Stelle
dürfte  gegen  die  Ansicht  des  Kassationshofs  sprechen;
denn  wer  Lockspeisen  auf  seinem  Grundstücke  ausstellt,
um  Füchse  zu  tödten,  muß  sich  sagen,  daß  auch  die  Hausthiere
  (Hunde,  Katzen)  der  Nachbarn  auf  demselben  Wege
jene  Lockspelsen  erreichen  können.

(Schluß  folgt.)