Oberstrichterliche  Entscheldungen.  25

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Kgl.
Bayer.  Obersten  Landesgerichts  in  München.
Civisrecht  und  Civilprozeß.

Sofortige  Beschwerde.  Beschwerdeschriften,
welche  zur  Geltendmachung  des  Rechtsmittels  der  sofortigen
  Beschwerde  im  Sinne  der  §§  99  Abs.  3  u.  540
d.  CPO.  eingereicht  werden,  unterliegen  dann  dem  Anwaltszwang,
  wenn  der  angefochtene  beschwerende  Beschluß,
wie  im  vorliegenden  Falle,  von  einem  Landgerichte  in
I.  Instanz  ausging.  (5§  74,  532  d.  CPO.;  Beschl.  des
RG.  v.  5.  Nov.  1881,  Seufferts  Arch.  Bd.  37  Nr.  253
S.  358.)  Hiebei  ist  gemäß  der  §§  74  d.  CPO.  und  27
d.  Rechtsanwaltsordnung  davon  auszugehen,  daß  ein
beim  Prozeßgericht  zugelassener  Rechtsanwalt  die  Beschwerdeschrift
  einreicht.  Im  vorliegenden  Falle  war  das
Landgericht  M.  das  zuständige  Prozeßgericht,  bei
welchem  Rechtsanwalt  X.  die  Beschwerde  einreichen  durfte,
und  zwar  insoferne,  als  die  von  K.  vertretene  Beklagte
von  der  nach  den  §§  532  u.  540  der  CPO.  bestehenden
Befugniß,  die  Beschwerde  entweder  beim  Landgerichte  M.
als  den  beschwerenden  Gerichte  oder  bei  dem  Oberlandesgerichte
  als  dem  Beschwerdegericht  einzureichen,  nach  der
ersteren  Seite  Gebrauch  machte,  durch  welche  zum  Zwecke
der  Anhängigmachung  des  Beschwerdeprozesses  vorgenommene
  Handlung  das  beschwerende  Gericht  zum  Prozeßgericht
  wurde.  (Vgl.  Beschl.  d.  ver.  Senate  des
RG.  v.  29.  April  1880;  Entsch.  Bd.  I  S.  431.)  —
Beschluß  v.  17.  Oktober  1889;  Reg.-Nr.  II  60/89.

Beschwerde  im  Subhastationsverfahren.
Die  in  der  Civilprozeßordnung,  VIII.  Buch,  „Zwangsvollstreckung“,
  erster  Abschnitt  „allgemeine  Bestimmungen“
  enthaltene  Vorschrift  des  §  701,  inhaltlich
dessen  gegen  Entscheidungen,  welche  im  Zwangsvollstreckungsverfahren
  ohne  vorgängige  mündliche  Verhand-