26  Oberslrichlerliche  Entscheldungen.

lung  erfolgen  können,  sofortige  Beschwerde  stattfindet  —
greift  auch  für  das  Verfahren  bei  der  Zwangsvollstreckung
in  das  unbewegliche  Vermögen  Platz.  —  Vgl.  Seuffert,
Comment.  zur  d.  CPO.  IV.  Aufl.  S.  864  und  die  dortigen
  Citate.  Nach  §  531  mit  §  540  CPO.  hat  über  die
Beschwerde  das  im  Instanzenzuge  zunächst  höhere
Gericht  zu  entscheiden,  mithin  hier  das  dem  die  beschwerende
  Entscheidung  erlassenden  k.  Landgerichte  Eichstädt
  vorgesetzte  Oberlandesgericht.  Die  von  dem  Beschwerdeführer
  in  Bezug  genommenen  Vorschriften  der
Art.  56  f.  des  bayer.  Ausf.-Ges.  zur  CPO.  vom  13.  Februar
  1879  sind  lediglich  für  Beschwerden  in  Sachen
der  nichtstreitigen  Rechtspflege  gegeben,  wie  sich
schon  aus  der  diesen  Bestimmungen  vorgesetzten  Ueberschrift
ergiebt.

Die  „Zwangsvollstreckung“,  welche,  wie  oben  bemerkt,
einen  Bestandtheil  des  von  der  deutschen  Civilprozeßordnung
  geregelten  gerichtlichen  Verfahrens  in  der  streitigen
  Rechtspflege  bildet,  macht  keinen  Gegenstand  der
nicht  streitigen  Rechtspflege  aus.  —  Beschluß  v.  17.  Oktober
  1889;  Reg.-Nr.  III  50/89.

Richtstreitige  Rechtspflege.

Ausstellung  eines  Erbschaftszeugnisses
nach  preuß.  LR.  Weitere  Beschwerde  i.  S.  d.
nichtstreitigen  Rechtspflege.  Im  gegebenen  Falle
handelt  es  sich  um  eine  Erbbescheinigung.  Wenn  jemand
sich  als  Erbe  meldet,  muß  er  dem  Richter  sein  Erbrecht
gehörig  nachweisen,  auch  wenn  kein  Gegner  ihm  dasselbe
  streitig  macht  (§  483  ff.  I,  9  pr.  Ldr.).  Dieses
Verfahren  vor  dem  Nachlaßrichter  ist  nicht  allein  auf
den  Fall  des  gesetzlichen  Erbrechts  beschränkt  (§  484  a.  a.  O.),
sondern  greift  auch  Platz  bei  dem  testamentarischen  und
vertragsmäßigen  Erben,  wenn  dessen  Erbrecht  nicht
klar  erhellt  (§  483  a.  a.  O.,  Förster,  Theor.  u.  Prax.
des  heut.  gem.  pr.  Privatrechts  Thl.  IV  §  261  S.  227;