Oberstrichlerliche  Entscheidungen.  27

Dernburg,  Lehrb.  des  preuß.  Privatrechts.  Bd.  UI
§  228  S.  632).

Das  Erbrecht  erhellt  aber  nicht  klar  nicht  allein  in
dem  Falle,  wo  die  Bezeichnung  des  Erben  derjenigen  Bestimmtheit
  entbehrt,  welche  zur  Beschaffung  der  Legitimation
  erforderlich  ist,  sondern  auch  alsdann,  wenn  die
Erbeinsetzung  unter  einer  Bedingung  geschah  und  nicht
feststeht,  ob  sie  als  erfüllt  zu  erachten  ist,  weil  nach  §  478
Thl.  I  Tit.  12  der  Intestaterbe  bis  zur  Existenz  der  Bedingung
  der  testamentarischen  und  bzw.  vertragsmäßigen
Berufung  noch  nicht  die  Rechte  eines  Erben  hat.  .

Die  Bestinimung  des  Vertrags,  daß  M.  Erbe  sein
soll,  wenn  er  der  dem  Erblasser  gegenüber  eingegangenen
Verpflichtung  der  Wohnungsgestattung  und  Verpflegung
nachgekommen  ist,  welche  eine  Nebenbestimmung  enthält,
die  auf  die  Vergangenheit  gestellt  ist  und  mit  dem  Tode
des  Erblassers  zur  Entscheidung  gelangt,  wirkt,  wenn  sie
auch  keine  wahre  Bedingung  ist,  indem  sie  das  Erbrecht
an  etwas  schon  Entschiedenes  knüpft,  doch  wie  eine  wahre
Bedingung,  welche  bereits  entschieden  ist,  in  der  Art,  daß,
wenn  das  bezeichnete  Ereigniß  Dasein  hat,  die  Verfügung
als  eine  unbedingte  gilt,  wenn  es  sich  aber  als  vereitelt
bczeigt,  die  Verfügung  entkräftet  ist.

Koch,  das  pr.  Erbr.  II.  Buch,  Abschn.  l  S  265
und  24.  Dernburg,  Pand.  Bd.  I  §  107
S.  248.

Da  das  Erbrecht  noch  von  dem  Thatumstande  des
Daseins  eines  anderen  Ereignisses  als  der  Erbeinsetzung
abhängig  gemacht  ist,  reicht  zur  Nachweisung  des  beauspruchten
  Erbrechtes  nicht  das  Vertragsinstrument  aus,
sondern  ist  noch  der  Nachweis  der  behaupteten  Erfüllung
der  Bedingung  erforderlich.

Der  Nachweis  über  die  Erbqualität  ist  dem  Nachlaßrichter
  zu  führen,  welcher  nach  sorgfältiger  Prüfung  die
Bescheinigung  zu  ertheilen  und  nach  freiem  Ermessen  die
bezüglichen  Thatsachen  zu  diesem  Behufe  zu  erheben  hat;