28  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

Förster,  a.  a.  O.  IV  §261  S.  225;  Dernburg,
Lehrb.  des  pr.  Pr.-R.  III  §8  228  S.  632;

da  hinsichtlich  der  Beweisführung  und  der  Wahl  der  Bescheinigungsmittel
  das  richterliche  Ermessen  das  maßgebende
  Moment  ist,  so  entzieht  sich  die  diesfallsige  Anordnung
  des  Amtsgerichts  der  Nachprüfung  durch  das
obersie  Landesgericht,  weil  die  weitere  Beschwerde  in
Sachen  der  nichtstreitigen  Rechtspflege  nur  darauf  gestützt
  werden  kann,  daß  die  Entscheidung  auf  der  Verletzung
  eines  Gesetzes  beruht.  Art.  63  d.  Ausf.-Ges.  zur
RCPO.  —  Beschluß  v.  2.  April  1889;  Reg.-Nr.  III  10/89.

Unzulässigkeit  des  Eintrags  einer  Protestation
  gegen  Cession  einer  Hypothekforderung.
Soweit  die  Vormerkung  einer  Protestation  der  Hypothekschuldner
  gegen  den  Eintrag  der  stattgehabten
  Cession  erfolgte,  ist  offenbar  das  Gesetz  durch
ungerechtfertigte  Anwendung  der  88  25,  26,  27,  28  des
Hyp.-Ges.  insoferne  verletzt,  als  Protestationen  nur
für  solche  Rechtsverhältnisse  und  Geschäfte,  die  mit  dem
Hypothekwesen  zusammenhängen  und  von  den  Wirkungen
der  Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuchs  ergriffen  werden,
Bedentung  haben,  was  bei  einer  Protestation  der  Hypothekschuldner
  gegen  den  Eintrag  einer  sich  unabhängig
vom  Willen  des  debitor  cessus  (bayer.  Landr.  Thl.  II
Kap.  3  §  8  Ziff.  2  und  Seuffert,  Pand.  8  289)  vollziehenden
  Cession  nicht  zutrifft;  deshalb  versagte  auch
Doktrin  und  Rechtsprechung  (Gönner,  Komm,  Ausg.
Graf  Bd.  I  S.  276,  304;  Regelsberger,  bayer.
Hyp.-Recht  S.  299  mit  4  und  Bl.  f.  RA.  Bd.  14  S.  185)
den  Eintrag  von  Protestationen  der  Hypothekschuldner
gegen  den  Eintrag  der  Hypothekcession  im  Hypothekenbuch
  mit  dem  Hinweis  darauf,  daß  sich  die  Hypothek-Schuldner
  gegen  eine  unberechtigte  Cession  durch  Vorbringung
  ihrer  Einreden  in  dem  vom  Cessionar  etwa  begonnenen
  Rechtsstreite  schützen  können  und  ihnen,  soweit