Oberstrichterliche  Entscheidungen.  29

sie  das  Hyp.-Recht  selbst  anfechten  wollen,  unbenommen
ist,  den  Eintrag  einer  Protestation  gegen  die  Hypothek
selbst  zu  beantragen.  —  Beschluß  v.  15.  Juni  1889;  Reg.=Nr.
  III  27/89.

Hypotheklöschung.  Nach  den  §§  112,  158,  162
des  Hyp.-Ges.  berechtigt  die  bloße  Existenz  eines  Löschungsgrundes
  d.  i.  eines  Titels,  woraufhin  etwa  Löschung  erzwungen
  werden  kann,  das  Hypothekenamt  bei  vorliegender
  Nichteinwilligung  des  Eintragsberechtigten  nicht
zur  Löschungsvornahme,  sondern  hat  erst  die  Beschreitung
des  Rechtswegs  behufs  Erwirkung  der  Löschungsgestattung
  einzutreten.  Regelsberger,  Hyp.-Recht,  1874
S.  481;  Gönner,  Komm.  S.  583;  Lehner,  Lehrb.
5  193  S.  254.  —  Beschluß  v.  28.  März  1889;  Reg.=Nr.
  III  9/89.

Formelle  Erfordernisse  des  Rechtsmittels
der  weiteren  Beschwerde  in  Sachen  der  nichtstreitigen
  Rechtspflege.  Der  Umstand,  daß  die  in
der  Beschwerdeschrift  enthaltenen  Anträge,  statt  an  das
für  weitere  Beschwerden  in  Sachen  der  nichtstreitigen
Rechtspflege  ausschließlich  zuständige  k.  Oberste  Landesgericht
  (Art.  65  a.  a.  O.,  Art.  42  Abs.  3  des  Ausf.-Ges.  zur
RCPO.)  an  das  Oberlandesgericht  München  gerichtet
sind,  steht  der  formellen  Zulässigkeit  der  für  M.  eingelegten
  weiteren  Beschwerde  nicht  entgegen,  da  nach  den
vorliegenden  Umständen,  welche  offenbar  auch  das  Amtsgericht
  veranlaßt  haben,  die  Beschwerde  dem  k.  Obersten
Landesgerichte  zur  Verbescheidung  in  Vorlage  zu  bringen,
kein  Zweifel  bestehen  kann,  daß  Beschwerdeführer  die
Sache  an  das  zur  Verbescheidung  zuständige  Gericht  erheben
  wollte  und  weder  in  den  Nrt.  56  bis  67  des  AG.
zur  RCPO.  noch  in  dem  dort  (Art.  56)  für  subsidiär
anwendbar  erklärten  §§  531—539  d.  CPO.  die  ausdrückliche
  Bezeichnung  des  Beschwerdegerichts  in  der  Be-