30  Oberstrichterliche  Entscheldungen.

schwerdeschrift  als  nothwendiges  Erforderniß  für  das
Rechtsmittel  der  Beschwerde  aufsgestellt  ist.

Fraglich  könnte  sein,  ob  die  in  Art.  65  Abs.  2  Satz  2
am  Ende  des  AG.  zur  RCPO.  enthaltene  Vorschrift  als
beobachtet  anzusehen  ist.  Hienach  muß  die  Beschwerdeschrift
  nicht  blos  die  Erklärung,  inwieweit  die  Entscheidung
angefochten  und  deren  Aufhebung  beantragt  werde,  enthalten,
  sondern  auch  bezüglich  der  Begründung  der  Anträge
  den  Vorschriften  in  §  516  Abs.  2  der  PO.  entsprechen.
  Die  Beschwerdeschrift  muß  also  enthalten:
insoweit  die  weitere  Beschwerde  darauf  gestützt  wird,  daß
eine  Rechtsnorm  nicht  oder  nicht  richtig  angewendet  sei,
die  Bezeichnung  der  Rechtsnorm,  insoweit  sie
darauf  gestützt  wird,  daß  das  Gesetz  in  Bezug  auf  das
Verfahren  verletzt  sei,  die  Bezeichnung  der  Thatsachen,
welche  den  Mangel  ergeben.  Die  genane  Bezeichnung
einer  durch  den  beschwerenden  Beschluß  verletzten  Rechtsnorm,
  wie  sie  das  Gesetz  beabsichtigt,  wird  nun  in  der
Beschwerdeschrift  vergebens  gesucht;  indessen  läßt  dieselbe
doch  so  viel  entnehmen,  daß  sie  in  Ziff.  1  den  Mangel
von  Entscheidungsgründen,  in  Ziff.  2  die  Nichtanwendung
der  Bestimmungen  des  Hyp.-Gesetzes  über  die  Oeffentlichkeit
  des  Hyp.-Buchs  geltend  macht,  mithin  dort  8  513
Ziff.7  der  PO.,  hier  §§  24—26  des  Hyp.-Ges.  als  verletzt
  bezeichnen  will.  Hiemit  ist  der  besprochenen  Gesetzesvorschrift
  im  wesentlichen  Genüge  geleistet.  —  Beschluß
vom  5.  Juli  1889;  Reg.-Nr.  33/89.

Protestation  zum  Hypothekenbuch  —  Umfang
  des  Grundsatzes  der  Oeffentlichkeit  des
Hypothekenbuchs.  Voraussetzung  einer  Protestation
bildet  gemäß  §  27  des  Hyp.-Ges.  ein  durch  die  Oeffentlichkeit
  des  Hypothekenbuchs  gefährdetes  Recht.  Die  A.  H.
hat  durch  Vorlage  des  Ehevertrags  vom  2c.  bescheinigt,
daß  zwischen  ihr  und  ihrem  Ehemann  J.  H.  allgemeine
Gütergemeinschaft  bedungen  worden  sei.  Besteht  dieser