Oberstrichterliche  Entscheldungen.  31

Ehevertrag  zu  Recht  und  noch  in  Geltung,  worüber  hier
im  Wege  der  nichtstreitigen  Rechtspflege  nicht  zu  entscheiden
  ist,  so  ist  A.  H.  Miteigenthümerin  des  von  ihrem
Ehemann  an  N.  veräußerten  Anwesens  geworden  und
war  Ersterer  zu  dieser  Veräußerung  ohne  Zustimmung
seiner  Ehefrau  nicht  berechtigt.  Der  A.  H.  steht  mithin
unter  der  gedachten  Voraussetzung  allerdings  ein  Recht
hinsichtlich  des  fraglichen  Anwesens  zu,  und  zwar  ein
Recht,  welches  nach  §§  24—26  des  Hyp.-Ges.  den  Folgen
der  Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuchs  unterliegt  und
vor  dem  Eintritte  dieser  Folgen  wirksam  nur  durch  Einschreibung
  einer  Verwahrung,  Protestation,  gesichert
werden  kann.  Es  ist  demnach  zwar  richtig,  was  in  der
Beschwerde  bemerkt  wird,  daß  die  Erklärung,  man  beabsichtige
  einen  Vertrag  anzufechten,  nicht  genüge,  die
Einschreibung  einer  Protestation  zu  begründen,  es  müsse
vielmehr  der  Rechtsanspruch,  welcher  durch  die  Protestation
gesichert  werden  soll,  mindestens  glaubhaft  dargethan  sein.
Allein  diesem  letzteren  Erfordernisse  ist,  wie  gezeigt,  seitens
der  A.  H.  durch  Vorlage  des  Ehevertrags  entsprochen
worden.  —-Wenn

  in  der  Beschwerdeschrift  weiter  behauptet  wird,
dieser  Ehevertrag  sei  dem  N.  gegenüber  wirkungslos,  weil
A.  H.  mit  ihrer  Zustimmung  im  Hyp.-Buch  als  Miteigenthümerin
  des  Anwesens  nicht  eingetragen  gewesen
sei  und  N.  im  Vertrauen  auf  die  Richtigkeit  des  Hyp.-Buchs
  gehandelt  habe  und  den  Schutz  der  Oeffentlichkeit
des  Hypothekenbuchs  genieße,  so  ist  vor  allem  hervorzuheben,
  daß  im  Wege  der  nichtstreitigen  Rechtspflege  unter
den  Parteien  streitige  Fragen  nicht  ausgetragen  werden
können,  daß  daher  über  die  Wirksamkeit  des  Ehevertrags
gegenüber  dem  N.  hier  nicht  zu  entscheiden  ist.  ferner

„daß  die  weitere  Beschwerde  gemäß  Art.  63  des  AG.  zur
RCPO.  nur  darauf,  daß  die  Entscheidung  auf  der  Verletzung
  eines  Gesetzes  beruhe,  gestützt  werden  kann,  neue
Thatsachen  aber,  abgesehen  von  den  hier  nicht  gegebenen