32  Oberstrichterliche  Enischeidungen.

Ausnahmen  des  §  516  Abs.  2  Ziff.  2  u.  3  d.  PO.  nicht
berücksichtigt  werden  dürfen,  daher  auch  die  neue  Behauptung,
  die  Vorlage  des  Ehevertrags  an  das  Hyp.-Amt
sei  bisher  mit  Zustimmung  der  A.  H.  unterblieben,  völlig
unbeachtet  bleiben  muß.  Uebrigens  ist  es  ein  entschiedener
Rechtsirrthum,  anzunehmen,  der  Eigenthumserwerb  als
solcher  stehe  unter  dem  Schutze  der  Oeffentlichkeit  des
Hypothekenbuchs.  Der  §  25  des  Hyp.-Ges.  gewährt
diesen  Schutz  jeder  im  Vertrauen  auf  das  Hyp.-Buch
vorgenommenen  Handlung,  aber  nur  soweit  sie  mit
dem  Hypothekenwesen  in  Verbindung  steht.  Das  Hyp.=Buch
  ist  kein  Grundbuch,  bestimmt,  das  Eigenthum  und
die  übrigen  dinglichen  Rechte  an  Liegenschaften  mit  formaler
  Rechtskraft  festzustellen,  der  Erwerb  des  Eigenthums
  unterliegt  vielmehr  lediglich  den  Bestimmungen
des  allgemeinen  bürgerlichen  Rechts.  Es  kann  sich  daher
niemand  auf  den  Eintrag  in  der  II.  Rubrik  des  Hyp.=Buchs
  berufen,  um  den  Erwerb  des  Eigenthums  zu  begründen.
  Regelsberger,  bayer.  Hyp.-R.  8  32B  S.  151;
Studien  im  bayer.  Hyp.-R.  8  16  S.  105  ff.

Es  ist  daher  nicht  richtig,  daß,  wie  in  der  Beschwerdeschrift
  behauptet  wird,  nach  bereits  geschehener
Vormerkung  des  N.  als  Besitzer  die  von  A.  H.  beantragte
Einschreibung  einer  Protestation  auf  Grund  des  ersterem
  zur  Seite  stehenden  Schutzes  der  Oeffentlichkeit
  des  Hyp.-Buchs  hätte  zurückgewiesen  werden
müssen.  Eine  solche  Zurückweisung  hätte  selbst  dann  nicht
zu  erfolgen  gehabt,  wenn  die  Besitztitelberichtigung  auf
N.  nicht  blos  vorgemerkt,  sondern  wirklich  eingetragen
gewesen  wäre,  da  auch  in  diesem  Falle  die  für  die  Einschreibung
  einer  Protestation  maßgebenden  Voraussetzungen
  des  §  27  des  Hyp.-Ges.  gegeben  gewesen  wären.
Beschluß  vom  5.  Juli  1889;  Reg.-Nr.  33/89.

Redakteur:  Dr.  Julius  v.  Staudinger  in  München.
Verlag:  Falm  &amp;  Enlie  (Cark  Enkke)  in  Erlangen.
Druck  von  Junge  &amp;  Sohn  in  Erlangen.