Samstag  den  1.  Februar  1890.  55.  Jahrgang.  35  3.

Dr.  S.  M.  Heuffert=Blätter

  für  Rechtganwendung

zunäechst  in  Bayern.

Inyalt:  Recht  zur  Tödtung  von  Thleren.  (Schluß.)  —  Minheiliansen  aus  der
Rechisprechung  dei  KAgl.  Baver.  Oberlandesgerichts  München  In  Strassachen:
  Strasgesetbuch  und  Sirasprozeßoronung.

Recht  zur  Tödtung  von  Thieren.

Von  Dr.  Scherer,  Rechtsanwalt  am  Reichsgericht
in  Leipzig.
(Schluß.)

II.

A.  Die  Tödtung  von  Enten,  Gänsen  und  Hühnern.

1.  Das  ältere  deutsche  Recht  erkennt,  ebenso  wie  das
neuere,  das  Selbstpfändungsrecht  des  Grundbesitzers  bezüglich
  des  fremden  Viehes  an,  welches  sich  unrechtmäßig
auf  seinem  Grund  und  Boden  befindet  und  zwar  aus
zwei  Gründen:

a)  Zur  Führung  des  Beweises,  daß  es  sich  zu  Unrecht
  auf  seinem  Gut  aufgehalten  hat.

b)  Um  als  Exekutionsobjekt  zur  Deckung  des  Schadens
  zu  dienen.  Dagegen  geht  das  ältere  deutsche  Recht
nicht  einig  bezüglich  der  Frage,  ob  der  Eigenthümer  des
Grundstücks  auch  das  Tödtungsrecht  bezüglich  des
fremden  Viehes  hat.

Die  L.  Sal.  9  §  1—3  und  das  Lüb.  R.  bei  Hach
zu  II  c.  158  Note  10  bestimmen:  Man  soll  es  nicht
schlagen  oder  verwunden.  Jedoch  geht  die  herrschende
Ansicht  des  älteren  deutschen  Rechts  dahin:  „Gänse,
Enten  und  Hühner  darf  man  tödten“.

Neue  Folge.  Band  XXXV.