34  Recht  zur  Tödtung  von  Thieren.

Was  die  anderen  werthvolleren  Hausthiere  betrifft,
so  war  das  Tödtungsrecht  nicht  gewährt;  nur  bezüglich
der  Schweine  findet  sich  in  Ed.  Roth  349,  350  und
L.  Burg  23  §  4,  5  die  Bestimmung,  daß  man  von
einer  Anzahl  Schweine,  die  angetroffen  werden,  1  tödten
dürfe.

Vgl.  Stobbe,  Deutsches  Privatrecht  2.  Auflage

Bd.  1  §  70  Note  9  S.  591.

2.  Dem  preuß.  Feld=  und  Forst-Polizei-St  GB.  vom
1.  April  1880  ist  das  Tödtungsrecht  betr.  der  Hühner,
Enten,  Gäuse  und  Tauben  unbekannt,  dagegen  ist  das
Selbstpfändungsrecht  des  Grundeigenthümers  und  zwar
bezüglich  aller  fremden  Thiere,  die  auf  seinem  Grundstück
  Schaden  anrichten,  in  §  78  beibehalten.  Zugleich
bestimmt  das  Gesetz  in  §  71  ziffermäßige  Schadensnormen
  und  zwar  für  jedes  einzelne  Hausthier  (Pferde,
Esel,  Rindvieh,  Ziegen,  Enten,  Gänse,  Hühner).  Der
Gesetzgeber  sorgt  auf  diese  Weise  genügend  für  den  beschädigten
  Grundeigenthümer;  denn  das  Eigenthum  an
solchen  Thieren  kann  bei  den  heutigen  Verhältnissen  leicht
nachgewiesen  werden,  ebenso  wie  die  Beschädigung  des
fremden  Grundstücks,  weil  freie  Beweiswürdigung  eingeführt
  ist.

Bezüglich  der  weiteren  einschläglichen  Bestimmungen
des  preuß.  L.-R.  s.  B  und  C.

a)  Der  code  rural  vom  28.  Sept.—6.  Okt.  1791
bestimmt  in  Art.  12:

„Den  Schaden,  welchen  die  Hausthiere  jeder  Art,
die  man  frei  herumlaufen  läßt,  anrichten,  haben  diejenigen
  zu  zahlen,  welche  den  Nutzen  von  diesen  Thieren
ziehen;  im  Falle  ihrer  Zahlungsunfähigkeit  die  Eigenthümer.
  Der  Eigenthümer,  welcher  den  Schaden  beweist,
  hat  das  Recht,  die  Thiere  selbst  sofort  zu  pfänden,
unter  der  Verpflichtung,  sie  innerhalb  24  Stunden  in
das  Pfandlokal  des  Ortes  zu  bringen.

Ist  es  Federvieh  (volailles)  irgend  einer  Art,  wel-