Recht  zur  Tödtung  von  Thieren.  35

ches  den  Schaden  verursacht,  so  hat  der  Eigenthümer,
Detentor  oder  Pächter,  welcher  den  Schaden  beweist,  das
Toödtungsrecht,  aber  nur  an  Ort  und  Stelle  im  Augenblicke
  der  Beschädigung.“

Unter  Federvieh  (volailles)  versteht  das  Gesetz  dasjenige
  Geflügel,  welches  zu  den  Hausthieren  zählt,  nämlich
  Hühner,  Euten,  Gänse,  aber  nicht  die  Tauben;  bezüglich
  letzterer  besteht  das  folgende  Spezialgesetz:

b)  Gesetz  vom  4.  August  1789.

Art.  2.  Das  ausschließliche  Recht  der  kleinen  Taubenbehälter
  und  Taubenschläge  ist  abgeschafft;  die  Tauben
  sollen  zu  der  Zeit,  welche  von  Gemeinden  (communantés)
  wird  bestimmt  werden,  eingesperrt  sein,  und
während  derselben  als  Wildprett  angesehen,  auch  von
Jedem  auf  seinem  Grund  und  Boden  getödtet  werden
können.  Barnstedt  604.

Nach  der  Rechtssprechung  ist  der  diesbezügliche  Gemeinderathsbeschluß,
  welcher  die  Einsperrungszeit  fixirt,
Voraussetzung  des  Tödtungsrechts;  vgl.  Laurent,  Principes
  de  droit  civil.  3.  Aufl.  Brüssel  1878.  Bd.  XX
Nr.  630.

Hiezu  erging  in  Elsaß-Lothringen  das  Gesetz,  betreffend
  die  Jagdpolizei  vom  31.  Dezember  1888.

Tauben,  welche  zur  Saat=  oder  Erntezeit  dem  von
der  Ortspolizei  bekannt  gemachten  Verbote  zuwider  nicht
eingeschlossen  gehalten  werden,  dürfen  von  dem  Eigenthümer,
  Besitzer  oder  Pächter  der  Grundstücke,  auf  welchen
  sie  betroffen  werden,  mit  den  in  §  3  der  V.-O  des
Ministeriums  vom  20.  Juni  1883  bezeichneten  Mitteln
vertilgt  werden.  Die  Anwendung  von  Schußwaffen  zu
dem  angegebenen  Zweck  ist  von  der  Kreisdirektion  oder
der  Polizeidirektion  gemäß  §  4  der  erwähnten  Verordnung
  nur  unter  der  Voraussetzung  zu  gestatten,  daß  die
Tauben  schaarenweise  in  ein  Grundstück  einfallen.  ·

Tauben,  von  welchen  den  Umständen  nach  anzunehmen
  ist,  daß  es  Brieftauben  sind,  sollen  geschont  werden.

1