36  Recht  zur  Tödtung  von  Thieren.

e)  Thiere,  schädliche,  Vertilgung  derselben.

Gesetz  vom  6.  Okt.  1791,  Tit.  1  (Recueil  de  reglement,
  tome  5,  cah.  9  pag.  135.

Art.  20.  Die  Verwaltungskorps  (corps  administratifs)
  sollen  die  Landbewohner  durch  Belohnungen  und
nach  Beschaffenheit  der  Umstände  anderweit  aufmuntern,
die  bösartigen  Thiere,  welche  die  Heerden  verheeren,  desgleichen
  die  für  die  Ernte  schädlichen  Thiere  und  Insekten
  zu  vertilgen.

B.  Tödtung  von  Hunden  und  Katzen  seitens  des
Jagdberechtigten.

1.  Preußen.

Das  preußische  Landrecht  II  16  §  64,  65  gestattet
dem  Jagdberechtigten  die  Tödtung  der  herrenlos  im  Jagdrevier
  herumlaufenden  Katzen  und  ungeknüppelten  gemeinen
  Hunde.

Es  ist  also  nicht  die  Tödtung  der  herrenlos  herumlaufenden
  Hunde  schlechthin  gestattet,  sondern  es  müssen
überdies  gemeine  und  ungeknüppelte  Hunde  sein.  Zu
den  gemeinen  Hunden  dürften  z.  B.  die  Schäferhunde,
sowie  überhaupt  die  werthvollen  Hunderassen  nicht  gehören.
  Von  den  Jagdhunden  handeln  besonders  88  66,
67  a.  a.  O.

Die  betreffenden  Bestimmungen  des  preuß.  L.-R.
lauten:

8  64.  Niemand  darf  auf  fremden  Jagdrevieren
Hunde  laufen  lassen,  die  nicht  mit  einem  Knüppel,  welcher
  sie  an  der  Aufsuchung  und  Verfolgung  des  Wildes
hindere,  versehen  sind.

§  65.  Ungeknüppelte  gemeine  Hunde,  desgleichen
Katzen,  die  auf  Jagdrevieren  herumlaufen,  kann  jeder
Jagdberechtigte  tödten,  und  der  Eigenthümer  muß  das
Schußgeld  bezahlen.

2.  Bayern.

Bayerische  Jagd-Verordnung  vom  10.  Okt.  1863.

In  den  Jagdrevieren  aussichtslos  umherstreifende