Recht  zur  Tödtung  von  Thieren.  37

Hunde  dürfen  von  den  J  sübungs-Berechtigten  oder
dem  von  ihm  aufgestellten  aihnmngn  getödtet  werden.

3.  Baden.

Hunde,  welche  auf  fremdem  Jagdgebiet  jagen,  dürfen
von  dem  Jagdberechtigten  getödtet  werden,  wenn  die
Voraussetzungen  der  Nothwehr  vorliegen.  Schlusser,  Bad.
Polizei-St  GB.  S.  261  zu  8  147.

a)  Im  umgekehrten  Sinne  hat  das  OAG.  zu  Dresden
  entschieden;  vgl.  Emminghaus  S.  463  Nr.  3.

b)  Auf  dem  gleichen  Standpunkt  steht  die  Verordnung
  der  k.  k.  österreichischen  und  k.  bayerischen  gemeinschaftlichen
  Landes-Administrations-Commission  zu  Worms
vom  21.  Sept.  1815,  deren  §  15  lautet:

Verbot,  die  Hunde  im  Felde  oder  im  Walde  herumschwärmen
  zu  lassen.

Es  ist  den  Landesbewohnern  bei  5  Franken  Strafe
verboten,  während  der  Setz=  und  Hegezeit  Hunde  mit  in
die  Felder  oder  in  die  Waldungen  zu  nehmen,  und  sie
daselbst  frei  und  ohne  Knittel  herumlaufen  zu  lassen.
Hievon  sollen  die  Hirtenhunde  ausgenommen  sein,  jedoch
haben  die  Hirten  solche  möglichst  an  der  Leine  zu  halten
und  bei  eben  der  Strafe  nicht  von  der  Heerde  weg  umherschwärmen
  zu  lassen.

C.  Tödtung  von  Enten  seitens  des  Fischereiberechtigten.


Das  preuß.  L.-R.  1  9  §  189  lautet:  Enten,  welche
Besitzer  der  an  Privatflüsse  oder  Teiche  stoßenden  Grundstücke
  ohne  ausdrückliche  Erlaubniß  des  Fischereiberechtigten
  halten,  ist  dieser,  wenn  sie  auf  dem  Wasser  betroffen
werden,  zu  pfänden  oder  zu  tödten  wohl  befugt.

D.  Allgemeine  Regelung  der  Frage.

1.  Entwurf.

§  187.  Eine  unerlaubte  Handlung  ist  nicht  vorhauden,
  wenn  Jemand  eine  fremde  Sache  beschädigt  oder
zerstört,  um  eine  von  dieser  Sache  drohende  Gefahr  von
sich  oder  einem  Anderen  abzuwenden,  sofern  die  Hand-