38  Recht  zur  Tödtung  von  Thieren.

lung  zur  Abwendung  dieser  Gefahr  erforderlich  war  und
die  Gefahr  nicht  vorsätzlich  oder  fahrlässig  verursacht  worden
  ist.

2.  Schweizer  Obligationenrecht.

Art.  66:  „Der  Besitzer  eines  Grundstücks  ist  berechtigt,
  Dritten  angehörige  Thiere,  welche  auf  demselben
Schaden  anrichten,  zur  Sicherung  seiner  Ersatzforderung
einzufangen  und  in  seinen  Gewahrsam  zu  nehmen,  in
schweren  Fällen  sogar  zu  tödten,  wenn  er  sich  ihrer  nicht
anders  erwehren  kann.“

3.  Die  gestellte  Frage  ist  dahin  zu  beantworten,
daß  der  Grundeigenthümer  kraft  seines  Eigenthumsrechts
  die  einen  Dritten  gehörenden  Thiere  nicht
tödten  oder  beschädigen  darf,  wenn  sich  dieselben  auch
wider  seinem  Willen  auf  seinem  Eigenthum  befinden,
ebensowenig  wie  er  einen  Menschen  deshalb  tödten  oder
verletzen  darf,  weil  sich  derselbe  gegen  seinen  Willen  auf
seinem  Grundstück  befindet;  vielmehr  ist  er  in  einem  solchen
  Falle  schadensersatzpflichtig.  Bereits  das  römische
Recht  hat  dieses  Prinzip  anerkannt  in  1.  31  D  ad  leg.
acquil.  9,  2:

Quodsi  nullum  iter  erit,  dolum  duntaxat  praestare
debet,  ne  immittat  in  eum,  quem  viderit  transenntem;
nam  culpa  ab  eo  exigenda  non  est,  quum  divinare
non  potuerit,  an  per  eum  locum  aliquis  transiturus  eit.

Wenn  daher  auch  Jemand  das  Recht  hat,  „mit“
seinem  Eigenthum  zu  machen,  was  er  will,  so  hat  er  doch
nicht  das  Recht,  „auf“  seinem  Eigenthum  zu  machen  was
er  will;  er  darf  daher  Niemanden  auf  demselben  tödten
oder  seinen  Körper  verletzen,  abgesehen  von  dem  Falle
der  Nothwehr;  ebensowenig  hat  er  ein  Recht  zur  Sachbeschädigung,
  weil  sich  die  fremde  Sache  auf  seinem
Grund  und  Boden  befindet,  sondern  auch  insoweit  hat
er  nur  das  Recht  der  Nothwehr  oder  richtiger  des  Nothstandes
  im  civilrechtlichen  Sinne.  Folglich  hat  prinzipiell
Niemand  das  Recht,  die  im  Eigenthum  eines  Dritten