Recht  zur  Tödtung  von  Thieren.  39

stehenden  Thiere,  insbesondere  Hausthiere  oder  Tauben
oder  Bienen  deshalb  zu  tödten,  weil  sich  dieselben  auf
seinem  Grundstück  befinden  und  belästigen  oder  beschädigen.


Nur  ausnahmsweise  ist  in  einzelnen  Rechten  bezüglich
  bestimmter  Thiergattungen  auf  Grund  eines  vermutheten
  civilrechtlichen  Nothstandes  neben  dem  Selbstpfändungsrecht
  auch  das  Tödtungsrecht  verliehen,  wenn
letzteres  im  Augenblick  der  Beschädigung  ausgeübt  wird.

So  gestattet  das  germanische  Recht  dem  beschädigten
Grundeigenthümer  die  Tödtung  fremder  Hühner,  Enten
und  Gänse.  Diese  Bestimmung,  welche  nicht  über  ihren
Fall  auszudehnen  ist  und  daher  z.  B.  auf  Tauben  keine
Anwendung  findet,  ist  in  das  rheinisch-französische  Recht
übergegangen,  ebenso  wie  das  Selbstpfändungsrecht.

Bezüglich  der  größeren  Hausthiergattungen,  wie
Pferde,  Rindvieh,  Schweine,  Ziegen  gestatten  die  betreffenden
  Gesetze  das  Tödtungsrecht  nicht,  offenbar  weil  der
durch  die  Tödtung  dem  Nachbar  in  einem  solchen  Falle
zugefügte  Schaden  den  Nutzen,  welchen  der  Grundeigenthümer
  durch  die  Tödtung  erzielen  würde,  weit  überstiege.


Die  neuere  Gesetzgebung,  insbesondere  das  preuß.
Feld=  und  Forst-Polizei-St  GB.  hat  das  Tödtungsrecht
nicht  wiederholt,  also  fallen  gelassen,  dagegen  das  Pfändungsrecht
  des  beschädigten  Grundeigenthümers  auf  alle
Thiere  ausgedehnt  und  bezüglich  jeden  Thieres  ziffernmäßige
  Schadensnormen  aufgestellt.

Schon  aus  diesem  Entwickelungsgange  der  Gesetzgebung
  ergibt  sich,  daß  aus  dem  Gesichtspunkt  der  Abwehr
des  Schadens  ein  Tödtungsrecht  der  fremden  Thiere  an
sich  im  Prinzip  nicht  begründet  ist.  Denn  der  Grundeigenthümer
  kann  den  Eigenthümer  des  Thieres  jedenfalls
  sehr  leicht  ermitteln  und  nach  §  259  der  CPO  seinen
Schaden  darthun.  Hiemit  ist  er  in  seiner  Rechtssphäre
in  der  Regel  genügend  gesichert.