40  Recht  zur  Tödtung  von  Thieren.

Während  für  das  Tödtungsrecht  keinerlei  Vermuthung
  streitet,  kann  es  Fälle  geben,  in  welchen  sich
der  Grundeigenthümer  nicht  anders  helfen  kann  und  sonach
  die  Grundsätze  über  Nothwehr  oder  richtiger  Nothstand
  im  civilrechtlichen  Sinne  Platz  greifen.

Beispiele:

a)  Die  Tödtung  der  Hühner  kann  unter  Umständen
zulässig  erscheinen,  falls  nämlich  der  Nachbar  zahlungsunfähig
  ist  und  daher  eine  Schadensersatzklage  zu  keinem
praktischen  Ziele  führt.

Das  Vergiften  ist  eine  sehr  bedenkliche  Sache;  denn
hiedurch  wird  das  getödtete  Thier  ungenießbar;  auch
haben  die  Gesetze,  welche  die  Tödtung  erlauben,  das
Todtschlagen,  nicht  aber  die  Tödtung  mittelst  Gift  im
Auge.  Nach  meiner  Ansicht  dürfte  daher  das  Vergiften
unerlaubt  sein.

b)  Das  Tödten  der  Bienen  dürfte  erlaubt  sein,  falls
sie  den  Grundeigenthümer  erheblich  belästigen  oder  beschädigen;
  denn  es  ist

1.  ungemein  schwer,  sich  derselben  anders  zu  erwehren
  und

2.  deren  Eigenthümer  zu  ermitteln.

Wenn  daher  Conserve=  oder  Lacklederfabrikanten
Bimerhefe  zur  Abwehr  der  sie  schädigenden  Bienen  auf
ihren  Grundstücken  ausstellen  und  die  Bienen  hieran
bersten,  so  ist  dies  erlaubt,  obschon  die  Bienen  durch  jene
Hefe  ebenfalls  mitangelockt  werden.  Es  giebt  leider  kein
anderes  Mittel,  um  sich  vor  den  durch  die  Bienen  zu  befürchtenden
  Schaden  zu  schützen.

e)  Das  gleiche  gilt  von  dem  Täödtungsrecht  der
Jagdberechtigten  bezüglich  der  Hunde  und  Katzen,  welche
herrenlos  im  Jagdrevier  herumstreifen.

d)  Dagegen  dürfte  den  Fischereiberechtigten  das  Recht,
die  Enten  im  Fischwasser  zu  tödten,  prinzipiell  nicht  zustehen;
  denn  unsere  Prozeßordnung  gewährt  andere  Mittel,
  um  sich  derselben  wirksam  zu  erwehren.