Recht  zur  Tödtung  von  Thieren.  41

e)  Wenn  der  Grundeigenthümer  zur  Abwehr  schädlicher
  Thiere,  z.  B.  Füchse,  Gift  auf  seinem  Grundstück
ausstellt,  so  hat  er  dieses  seinem  Nachbar  zeitig  anzuzeigen,
  damit  dieselben  ihre  Hausthiere  einsperren  können.
Es  ist  in  der  Welt  so  eingerichtet,  daß  die  Hausthiere
sich  manchmal  verirren,  oder  zu  den  Nachbarn  laufen.
Mit  dieser  althergebrachten,  bekannten  und  nach  den  Verhältnissen
  des  Lebens  unabänderlichen  Thatsache  muß  gerechnet
  werden.  Die  entgegengesetzte  Theorie  erklärt  den
Hausthieren  für  den  Fall  des  Uebertritts  auf  Nachbargebiet
  gewissermaßen  den  Krieg  bis  aufs  Messer;  Hunde
und  Katzen  würden  nach  ihr  bald  aussterben.

f)  Insbesondere  darf  die  Katze  des  Nachbarn  nicht
deshalb  getödtet  werden,  weil  sie  den  Vögeln  im  eigenen
Garten  nachstellt;  denn  die  Vögel  stehen  nicht  im  Eigenthum
  des  Grundeigenthümers,  ebensowenig  deren  Accessorien
  (Junge  und  Nester).

Selbst  wenn  die  Besitzesnothwehr  anerkannt  wird,
so  kann  doch  der  gesetzliche  Begriff:  „Nothwehr  ist  diejenige
  Vertheidigung,  welche  nothwendig  ist,  einen  widerrechtlichen
  Angriff  von  sich  oder  von  Anderen  abzuwehren“
  doch  nur  dahin  ausgedehnt  werden,  „von  sich
und  seinen  Sachen,  von  dem  Nächsten  und  des  Nächsten
Sachen“"?),  aber  nie  und  nimmer  auf  herrenlose  Sachen.
Dieses  Resultat  ist  auch  nicht  unbillig,  denn  das  Naturgesetz,
  nach  welchem  jedes  Thier  seinen  Feind  hat  und
von  diesem  bekriegt  wird,  hat  stets  bestanden  und  dennoch
  hat  es  die  Natur  so  einzurichten  gewußt,  daß  deshalb
  keine  einzige  Thierart  ausgestorben  ist.

Die  hier  vertretene  Ansicht,  welche  die  Eingangs  ge-*)

  Bekanntlich  ist  die  Eintheilung  der  Verbrechen  in  Dante's
Hölle  folgende:
1)  Verbrechen  gegen  Gott  und  Gottes  Sachen,
2)  gegen  sich  und  seine  Sachen,
3)  gegen  den  Nächsten  und  des  Nächsten  Sachen.