42  Entscheidungen  des  OLG.  München.

stellte  Frage  prinzipiell  verneint  und  nur  ausnahmsweise
das  Tödtungsrecht  gewährt,  dürfte  auch  der  Billigkeit
entsprechen;  denn  sonst  würden  in  kurzer  Zeit  die  Hausthiere
  auf  den  Aussterbeetat  gesett  sein.

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Kgl.
Bayer.  Oberlandesgerichts  München  in  Strafsachen.


Strafgesehbuch  und  StrafprozeHordnung.

St  PO.  8§§  14,  19,  450.  Ist  der  von  einem
Amtsgerichte  gegen  einen  dienstpräsenten  Soldaten
  erlassene  Strafbefehl  unangefochten  geblieben,
  so  ist  die  Anregung  des  Zuständigkeitsstreites
  durch  das  um  Vollstreckung  angeganugene
  Militärgericht  nicht  mehr  zulässig.
Nach  Art.  4  Ziff.  II  Nr.  3  der  Militärstrafgerichtsordnung
vom  29.  April  1869  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom
26.  April  1872  unterstehen  zwar  die  zum  Dienst  präsenten
  Mannschaften  des  stehenden  Heeres  in  Ansehung  der
gemeinen  Verbrechen,  Vergehen  und  Uebertretungen  der
Militärstrafgerichtsbarkeit;  auch  war  der  vom  Strafbefehle
  betroffene  Soldat  bei  Erlassung  desselben  bereits
dienstpräsent,  allein  da  nun  einmal  das  kgl.  Amtsgericht
den  hier  fraglichen  Strafbefehl  erlassen  hat,  derselbe  auch
in  der  durch  §  37  der  St  PO.  mit  §  158  der  CPO.  vorgeschriebenen
  Weise  zugestellt  wurde  und  an  der  Rechtsgiltigkeit
  der  Zustellung  der  Umstand  nichts  zu  ändern
vermag,  daß  statt  an  den  Eskadronchef  des  Soldaten  die
Zustellung  an  den  ihm  militärisch  vorgesetzten  Wachtmeister
  erfolgte,  weil  nach  allgemeiner  Uebung  bei  Abwesenheit
  des  Chefs  an  den  diesem  weiter  untergeordneten
  Bediensteten  zugestellt  wird,  und  die  Bestimmung.
daß  die  Zustellung  an  den  Chef  nöthigenfalls  in  dessen
Wohnung  zu  bewirken  ist,  einen  mehr  reglementären