Entscheidungen  des  OLG.  München.  43

Charakter  hat  (Hahn,  Materialien  zur  CPO.  I  S.  225
Abs.  3  zu  §  151  und  S.  229  Abs.  1  zu  §  158—164),  da
ferner  auch  die  Zustellung  unangefochten  geblieben  ist.  —
so  hat,  nachdem  der  Soldat  gegen  den  Strafbefehl  innerhalb
  der  gesetzlichen  Frist  keinen  Einspruch  erhoben  hat,
dieser  die  Rechtskraft  und  damit  die  Wirkung  eines
rechtskräftigen  Urtheils  nach  §  450  der  St  PO.  erlangt,
und  durch  diese  Wirkung  wurde  der  ursprüngliche  Mangel
der  Zuständigkeit  des  kgl.  Amtsgerichts  Dachau  geheilt
und  kann  hier  die  Zuständigkeit  dieses  Gerichts  durch  das
Militärgericht  mit  Erfolg  nicht  mehr  angefochten  werden,
da  es  zur  Erhebung  des  Zuständigkeitsstreites  seitens
des  Militärgerichtes  an  der  gesetzlichen  Voraussetzung,
daß  in  der  Sache,  worüber  sich  der  Streit  erhoben  hat,
das  gerichtliche  Verfahren  noch  im  Lauf  ist,  fehlt.  Beschluß
  des  nach  Art.  11  des  Ausf.-Ges.  vom  23.  Februar
1879  zum  Ger.-Verf.-Ges.  zusammengesetzten  Senates  vom
11.  Februar  1889.

StPO.  88  27,  30.  Entschlagung  von  der
richterlichen  Thätigkeit.  Sämmtliche  Räthe  des
Landgerichts  P.  und  der  Vorsitzende  der  dortigen  Strafkammer
  haben  unter  Berufung  auf  die  55  24  und  30
der  RSt  PO.  jede  richterliche  Thätigkeit  in  dieser  Strafsache
  (gemeingefährl.  Gebrauch  von  Sprengstoffen)  mit
der  Begründung  abgelehnt,  daß  sie  mit  einem  der  Angeschuldigten,
  dem  schon  seit  18  Jahren  als  Handelsrichter
  fungirenden  Kaufmanne  N.,  in  kollegialem  Verhältnisse
  und  mehr  oder  minder  regem  dienstlichen  Verkehre
  stehen.  Allein  die  für  diese  Selbstablehnung  geltend
gemachten  Gründe  erscheinen  nicht  als  gerechtfertigt,  da
von  keinem  der  sich  ihrer  richterlichen  Thätigkeit  in  dieser
Sache  entschlagenden  Richter  ein  Grund  zur  Ausschließung
auch  nur  Eines  derselben  von  der  Ausübung  des  Richteramtes
  in  derselben  kraft  des  Gesetzes  nach  Maßgabe  des
§  22  RSt  PO.  angeführt  werden  konnte,  die  Ablehnung