44  Entscheidungen  des  OLG.  München.

eines  Richters  wegen  Besorgniß  der  Befangenheit  desselben
  gemäß  §  24  a.  a.  O.  nur  den  Parteien,  nämlich
der  Staatsanwaltschaft,  dem  Privatkläger  und  dem  Beschuldigten
  zusteht,  dem  Richter  aber  weder  hier  noch
sonstwo  das  Recht  eingeräumt  ist,  sich,  weil  er  sich  für
befangen  hält,  seiner  richterlichen  Thätigkeit  zu  entschlagen,
  der  §  30,  der  es  dem  Richter  zur  Pflicht  macht,
von  jedem  Verhältnisse,  das  seine  Ablehnung  rechtfertigen
könnte,  dem  zuständigen  Anzeige  zu  machen,  seine  Entstehung
  der  Intention  des  Gesetzgebers,  Verhältnisse,
welche  dazu  angethan  sind,  Mißtrauen  gegen  die  Unparteilichkeit
  des  Richters  auf  Seite  der  Partei  zu  erwecken,
  dieser  aber  nicht  bekannt  sind,  durch  Anzeigeerstattung
  seitens  des  Richters  selbst  rechtzeitig  der  Kenntnißnahme
  und  Würdigung  des  zuständigen  Gerichts  zu  unterstellen,
  um  ein  aus  diesem  Gesichtspunkte  anfechtbares
Urtheil  zu  vermeiden,  verdankt,  keineswegs  aber  den
Zweck  hat,  es  dem  Richter  zu  ermöglichen,  sich,  weil  ihm
die  Ausübung  seines  Richteramtes  gegenüber  einem  Angeschuldigten
  aus  gesellschaftlichen  oder  sonstigen  Rücksichten
  unangenehm  ist,  beliebig  zu  entschlagen  und  das
aon  den  treffenden  Richtern  als  Grund  ihrer  Selbstablehnung
  geltend  gemachte  collegiale  Verhältniß  als  ein  offenkundiges,
  der  Staatsanwaltschaft  sowohl  als  dem  Beschuldigten
  wohlbekanntes  einer  Anzeige  nach  §  30  der
Röt  PO.  seitens  der  einschlägigen  Richter  gar  nicht  bedurfte
  und  in  keiner  Weise  die  Ablehnung  eines  derselben
rechtfertigen  könnte.  Beschluß  vom  16.  November  1888.

St  PO.  8  147.  Akteneinsicht.  Zur  Einsicht  der
dem  Gerichte  vorliegenden  Untersuchungsakten  ist  der
Angeschuldigte  auch  dann  nicht  befugt,  wenn  er  Rechtsanwalt
  ist,  weil  hienach  nur  der  Vertheidiger  zur  Einsicht
  dieser  Akten  berechtigt  ist,  hiemit  aber  diese  Einsicht
  durch  andere  Personen,  insbesondere  auch  den  Angeschuldigten,
  ausgeschlossen,  erscheint  und  die  Eigenschaft