Entscheidungen  des  OLG.  München.  45

desselben  als  Rechtsanwalt,  gemäß  welcher  er  nach  Art.
138  RSt  PO.  als  Vertheidiger  eines  Angeschuldigten  gewählt
  werden  kann,  ihn  als  Angeschuldigten  nicht  berechtigt,
  die  Befugniß  eines  Vertheidigers  für  sich  in  Anspruch
  zu  nehmen  und  als  solcher  die  Bewilligung  der
Akteneinsicht  zu  begehren.  Beschluß  vom  7.  September
1888.

StGB.  §  365.  Eine  geschlossene  Gesellschaft,
  die  in  den  oberen  Lokalitäten  eines
Hauses,  in  dessen  Erdgeschosse  eine  Wirthschaft
  betrieben  wird,  eine  Tanzunterhaltung
veranstaltet,  ist  an  die  Einhaltung  der  Polizeistunde
  gebunden.  Unter  die  zur  Benützung  für  das
Publikum  bestimmten  Räumlichkeiten  fallen,  wie  aus  86
Abs.  2  der  k.  Verordnung  vom  18.  Juni  1862  im  Gegensatze
  zu  Abs.  1  hervorgeht,  auch  die  Lokale  von  geschlossenen
Gesellschaften,  welche  zwar  von  den  allgemeinen  Gesellschaftslokalitäten
  getreunnt  und  ausschließend  für  die
treffende  Gesellschaft  bestimmt  sind,  sich  jedoch  in  einem
Wirthshause  befinden,  und  es  ist  daher  der  Wirth  einer
Gesellschaft  gegenüber,  welche  eine  solche  Räumlichkeit  in
seinem  Wirthshause  zu  einer  geselligen  Unterhaltung  benützt
  und  die  Befreiung  von  der  Polizeistunde  nicht  erwirkt
  hat,  berechtigt  und  verpflichtet,  die  Polizeistunde
zu  bieten7).

Die  Räumlichkeiten,  in  welchen  die  Gesellschaft  N.
eine  Tanzunterhaltung  abhielt,  und  jene,  in  welchen  der
Angeklagte  eine  öffentliche  Wirthschaft  betreibt,  sind  in
einem  und  demselben  Hause,  welches  dem  Vereine  „Kasino"
gehört.  Die  ersteren  befinden  sich  also  in  einem  öffentlichen
  Wirthshause  und  stehen  auch  mit  den  Wirthschaftsräumen
  insoferne  in  Verbindung,  als  der  Angeklagte  in
ihnen  dadurch,  daß  er  bei  den  Zusammenkünften  des

*)  Bgl.  diese  Blätter  Bb.  XLI  S.  187.