16  Entscheldungen  des  OLG.  München.

obengenannten  Vereines  und  der  Gesellschaft  N.  die  anwesenden
  Personen  mit  Speisen  und  Getränken  versorgt,
zeitweise  die  Wirthschaft  ausübt.  Hienach  sind  aber  die
Voraussetzungen  des  §  6  Abs.  1  der  k.  Verordnung  vom
18.  Juni  1862,  unter  welchen  allein  die  geselligen  Vereine
und  geschlossenen  Gesellschaften  von  der  Einhaltung  der
Polizeistunde  befreit  sind,  nicht  gegeben;  denn  die  vorbezeichneten
  Räume  sind  dem  Ebenerörterten  zufolge  keine
besonderen,  mit  den  öffentlichen  Wirthschaftsräumen  nicht
verbundenen  Gesellschaftslokalitäten,  sie  bilden  vielmehr
einen  Bestandtheil  eines  öffentlichen  Wirthshauses  und
sind,  wenn  sie  zu  einer  Tanzunterhaltung  benützt  werden,
  ein  öffentlicher  Vergnügungsort  im  Sinne  des  §  365
des  Ste  B.  —  Dagegen  wäre  gemäß  Abs.  2  des  §  6  der
k.  Verordnung  vom  18.  Juni  1862  die  Ortspolizeibehörde
befugt  gewesen,  den  mehrgenannten  Gesellschaften  eine
verlängerte  Polizeistunde  in  widerruflicher  Weise  zu  bewilligen,
  da  deren  Gesellschaftslokale,  wenn  sie  sich  auch
in  einem  Wirthshause  befinden,  doch  von  den  allgemein  zugänglichen
  Wirthschaftsräumen  getrennt  und  ausschließend
für  die  Gesellschaften  bestimmt  sind.  Nachdem  aber  weder
dem  Vereine  „Kasino“  noch  der  Gesellschaft  N.  eine  Verlängerung
  der  Polizeistunde  bewilligt  worden  war,  so  waren
die  bei  der  fraglichen  Tanzunterhaltung  Anwesenden  von
der  Einhaltung  der  festgestellten  Polizeistunde  nicht  befreit,
  und  daher  der  Angeklagte  ebenso  berechtigt  wie
verpflichtet,  diesen  Anwesenden,  welche  damals  seine  Gäste
waren,  die  Polizeistunde  zu  bieten.

Das  privatrechtliche  Verhältniß  des  Angeklagten  als
dem  Miether  der  Paterreräumlichkeiten  zu  dem  Vereine
„Kasino“  als  dem  Eigenthümer  des  Hauses  und  zu  der
Gesellschaft  N.,  welche  die  oberen  Lokalitäten  unmittelbar
  von  dem  ebengenannten  Vereine  gemiethet  hat,  kann,
nachdem  diese  Lokalitäten  als  zur  Benützung  für  das
Publikum  bestimmte  Räumlichkeiten  eines  Wirthshauses,
mithin  als  ein  öffentlicher  Vergnügungsort  sich  darstellen,