Entscheidungen  des  OLG.  München.  47

an  der  im  öffentlichen  Rechte  begründeten  Verpflichtung
des  Angeklagten,  das  Verweilen  der  bei  der  Tanzunterhaltung
  anwesenden  Personen,  die  damals  seine  Gäste
waren,  nicht  über  die  gebotene  Polizeistunde  hinaus  zu
dulden,  nichts  ändern.  —  Urtheil  vom  24.  September  1889.

StGB.  5  137.  Durch  Erndten  und  Ausdreschen
  gepfändeter  Halmfrüchte  wird  das  begründete
  Pfandrecht  nicht  aufgehoben.  Durch
die  rechtswirksame  Pfändung  der  Früchte  erwarb  das
Rentamt  N.  nach  §  709  der  CPO.  an  denselben  ein
Pfandrecht,  welches  nicht,  wie  die  Revision  behauptet,
dadurch  aufgehoben  wurde,  daß  der  Angeklagte  mit  Erlaubniß
  des  Rentamts  die  Früchte  vom  Boden  getrennt,
sodann  nach  Hause  geschafft  und  daselbst  gedroschen  hat.
Soweit  nämlich  die  Civilprozeßordnung  selbst  nicht  Bestimmungen
  über  die  Wirkung  des  Pfandrechts  getroffen
hat,  kommen  die  in  den  einzelnen  Rechtsgebieten  rücksichtlich
  dieses  Rechts  geltenden  Rechtsnormen  zur  Anwendung
(Motive  zu  den  §§  657  und  658  des  Entwurfs  der  CPO.—
Hahn,  Materialien  zur  CPO.  Abth.  I  S.  450).

Nach  gemeinem  Recht  erlischt  zwar  das  Pfandrecht
durch  den  Untergang  der  Sache,  welchem  die  das  Eigenthum
  aufhebende  Spezifikation  gleichzusetzen  ist.  Allein
nicht  jede  Veränderung  einer  vorhandenen  Sache,  auch
wenn  sie  nicht  mehr  rückgängig  gemacht  werden  kann,  ist
eine  Spezifikation,  so  namentlich  nicht  das  Ausdreschen
von  Früchten  (Windscheid,  Pandektenrecht,  8  187  Note5),
und  es  besteht  daher  keine  gesetzliche  Bestimmung,  wonach
  das  Rentamt  N.  das  Pfandrecht  an  den  fraglichen
Früchten  dadurch  verloren  hätte,  daß  der  Angeklagte  die
letzteren  vom  Boden  trennte,  nach  Hause  schaffte  und
daselbst  ausdrosch.  Hieran  ändert  auch  der  Umstand
nichts,  daß  das  Rentamt  dem  Angeklagten  die  Erlanbniß
ertheilt  hat,  die  Früchte  vom  Boden  zu  trennen  und
nach  Hause  zu  schaffen,  da  dasselbe  sich  das  erworbene