48  Entscheidungen  des  OLG.  München.

Pfandrecht  bis  zur  gänzlichen  Tilgung  der  Schuld  vorbehalten
  hat.

Die  Revision  macht  zwar  auch  geltend,  die  als  pfändbare
  Zugehörungen  einer  unbeweglichen  Sache  sich  darstellenden
  Früchte  auf  dem  Halm  seien  durch  die  Trennung
von  dem  Boden  beweglich  geworden  und  hiedurch  sei  auch
die  ursprüngliche  Pfändung  aufgehoben  worden.  Dies
ist  jedoch  nicht  richtig.  Die  Civilprozeßordnung  will,  wie
schon  aus  der  Stellung  des  §  714  im  zweiten  Abschnitte
und  ersten  Titel  des  achten  Buches,  sowie  daraus,  daß
nach  §  708  Abs.  1  nur  in  das  bewegliche  Vermögen  die
Pfändung  erfolgt,  hervorgeht,  die  Früchte  auf  dem  Halm,
obwohl  sie  noch  einen  Theil  des  Grundstücks  bilden,  dem
beweglichen  Vermögen  gleichgestellt  wissen.  Deshalb  ist
es  für  die  Fortdauer  der  Wirkung  der  Pfändung,  wie
dies  auch  der  §  725  der  CPO.  ersehen  läßt,  gleichgültig,
ob  die  Früchte  schon  vor  ihrer  Versteigerung  von  dem
treffenden  Vollstreckungsbeamten  oder  durch  den  Schuldner
  von  dem  Boden  getrennt  und  an  einen  anderen  Ort
gebracht  worden  sind,  und  ebenso  belanglos  ist  es,  daß
hiedurch  die  Erkennbarmachung  der  Pfändung  ihre  Bedeutung
  verloren  hat,  da  das  entstandene  Pfandrecht
durch  den  nachträglichen  Fortfall  der  Erkennbarkeit  der
Pfändung  nicht  erlischt  und  die  Beschlagnahme  der  gepfändeten
  Früchte  nicht  einmal  durch  den  Versteigerungszuschlag
  aufgehoben  wird,  sondern  nach  dem  hier  maßgebenden
  gemeinen  Rechte  noch  bis  zu  der  zum  Erwerbe
des  Eigenthums  nothwendigen  Uebergabe  der  Früchte  an
den  Meistbietenden  fortdauert.  —  Urtheil  vom  2.  November
  1889.

Redakteur:  Dr.  Julius  v.  Staudinger  in  München.
Verlag:  Falm  &amp;  Eusle  (Carl  Ens#e)  in  Erlangen.
Druck  von  Junge  &amp;  Sohn  in  Erlangen.