Samstag  den  15.  Februar  1890.  55.  Jahrgang.  M.  4.

Dr.  J.  M.  Seuffert=Blätter

  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Dater=  und  zstesge  —  Miithellungen  aus  der  Rechtsprechung
  des  Kgl.  Baver.  Obersten  Landeegerichts  in  München:  Civllo
  und  Eiollproze  *

Vater-  und  Mutterguts-Verträge.

Erforderniß  notarieller  Beurkundung  für
Vater=  und  Muttergutsverträge  bei  vertragsmäßiger
  allgemeiner  Gütergemeinschaft  im
Geltungsbereiche  des  bayerischen  Landrechts.

Im  Bereiche  des  bayerischen  Landrechts  sind  bei  einem
großen  Theile  der  Landbevölkerung  Ehe=  und  Erbverträge
  üblich,  deren  Inhalt  entweder  wörtlich  oder  doch
dem  Sinne  nach  im  Wesentlichen  dahin  geht,  daß  die
Vertragsbetheiligten  miteinander  allgemeine  eheliche  Gütergemeinschaft
  abschließen,  ferner  in  Bezug  auf  die  künftigen
  Todesfälle,  daß  bei  Ableben  eine  Ehetheiles  der
überlebende  Ehetheil  in  den  Alleinbesitz  und  das  Alleineigenthum
  des  vorhandenen  Gesammtvermögens,  hiebei
insbesondere  auch  der  sodann  vorhandenen  Immobilien,
zu  treten  habe,  und  zwar  in  dem  Falle,  wenn  Kinder  des
vorverstorbenen  Ehetheiles  vorhanden  sind,  gegen  Aussetzung
  eines  dem  Werthe  des  Rücklasses  des  Vorverstorbenen
  gleichkommenden  Geldbetrages  als  Vater=  oder
Muttergut  für  die  vorhandenen  Kinder  und  in  dem  Falle,
wenn  keine  Kinder  vorhanden  sind,  mit  der  Verpflichtung,
eine  bestimmte  Geldsumme  oder  einen  gewissen  Bruchtheil
des  Eheeinbringens  des  Vorverstorbenen  als  sogenannten

Neue  Folge.  Band  XXX