50  Vater-  und.  Mutterguts-Verträge.

Rückfall  an  die  nächsten  erbberechtigten  Verwandten  des
Vorverstorbenen  zu  entrichten  oder  hinauszugeben,  oder
auch  ohne  eine  solche  Verpflichtung.

Die  Behandlung  von  Verlassenschaften,  in  welchen
Ehe=  und  Erbverträge  der  ebenbezeichneten  Art  vorliegen
und  es  sich  um  den  Rücklaß  desjenigen  der  beiden  Ehegatten
  handelt,  welcher  zuerst  mit  Tod  abging,  ferner
Kinder  des  Vorverstorbenen  vorhanden  sind,  und  Immobilien
  zum  ehelichen  Gesammtvermögen  gehören,  ist  in
der  Praxis  keine  gleichförmige,  indem  in  Fällen  solcher
Art  von  einem  Theile  der  Verlassenschaftsgerichte  den
Notaren  sowohl  die  Errichtung  des  erforderlichen  Inventars
  als  auch  die  Vornahme  der  weiteren,  zur  Aussetzung
des  Vater=  oder  Muttergutes  der  vorhandenen  Kinder
und  zur  Umschreibung  der  vorhandenen  Immobilien  auf
den  überlebenden  Ehetheil  erforderlichen  Verhandlungen
und  Beurkundungen  und  damit  meistentheils  auch  die
Verlassensck  setzung  im  Ganzen  übertragen
wird,  während  von  einem  anderen  Theil  der  Verlassenschaftsgerichte
  in  Fällen  der  fraglichen  Art  dem  Notar
nur  die  Errichtung  des  erforderlichen  Inventars  übertragen,
  die  Vornahme  der  weiteren  zur  Aussetzung  des
Vater-  oder  Muttergutes  für  die  vorhandenen  Kinder
und  zur  Umschreibung  der  vorhandenen  Immobilien  auf
den  überlebenden  Ehetheil  erforderlichen  Verhandlungen
und  Beurkundungen  aber  von  den  betreffenden  Gerichten
selbst  in  eigener  Zuständigkeit  bethätigt  wird.

Es  dürfte  daher  gerechtfertigt  erscheinen,  die  Frage,
welche  von  den  beiden  Arten  der  Sachbehandlung  in  der
fraglichen  Beziehung  als  die  richtige  zu  erachten  sei,  hier
einer  näheren  Erörterung  zu  unterstellen.

Für  die  Annahme,  daß  in  Bezug  auf  Verlassenschaften
  der  bezeichneten  Art  jene  Behandlungsweise  als
die  richtige  zu  erachten  sei,  bei  welcher  die  amtliche  Thätigkeit
  des  Notars  nicht  blos  für  die  Errichtung  eines  Rücklaßinventars,
  sondern  auch  für  die  weiteren  zur  Aus-