Bater·  und  Mutterguts-Verträge.  51

einandersetzung  zwischen  dem  überlebenden  Ehetheil  und
den  vorhandenen  Kindern  erforderlichen  Verhandlungen
oder  doch  für  die  in  dieser  Beziehung  erforderlichen  Beurkundungen
  in  Anspruch  genommen  wird,  dürften  die
nachstehenden  Erwägungen  sprechen.

1)  Bei'der  Auslegung  von  Ehe-  und  Erbvertragsbestimmungen
  der  angegebenen  Art  dürfte  daran  festzuhalten
  sein,  daß  die  Tragweite  solcher  Bestimmungen  über
den  Umfang,  welcher  denselben  nach  dem  auf  erkennbare
Weise  in  solchen  Urkunden  kundgegebenen  Willen  der
Betheiligten  beizumessen  ist,  nicht  ausgedehnt  werden
darf,  da  es  einerseits  der  Natur  der  Sache  und  den  allgemeinen
  Rechtsgrundsätzen  entspricht,  daß  Willenserklärungen
  nur  insoweit  als  wirklich  existent  geworden
angesehen  werden,  als  der  Wille  des  Urhebers  derselben
darin  zum  Ausdruck  gelangte,  andererseits  hier  Ehe=  und
Erbverträge  in  Frage  stehen,  auf  welche  die  eigenthümlichen
  Rechtsgrundsätze  des  römischen  Rechts  bezüglich  der
Zulässigkeit  einer  Ausdehnung  der  Wirksamkeit  letztwilliger
Verfügungen  über  ihre  ursprünglichen  Grenzen  hinaus,
insbesondere  auch  der  Satz  „nemo  pro  parte  testatus.
pro  parte  intestatus  decedere  potest“  keine  Anwendung
finden.

Vgl.  b.  L.-R.  Thl.  III  Kap.  11  §  1  Z.  6;  Gerber,
  Deutsches  Privatrecht  8.  Aufl.  8  258
Anm.  7;  Roth,  b.  Cidvilrecht  1.  Aufl.  Bd.  3
S.  475  Anm.  4  und  5.

Ferner  dürfte  in  Bezug  auf  Ehe=  und  Erbvertragsbestimmungen
  der  erwähnten  Art  vor  Allem  in  Betracht
zu  kommen  haben,  daß  der  darin  dem  überlebenden  Ehetheil
  eingeräumte  Anspruch  auf  das  Alleineigenthum  des
Gesammtvermögens  gegen  Aussetzung  eines  dem  Werthe
des  Rücklasses  gleichkommenden  Geldbetrags  für  die  vorhandenen
  Kinder  an  und  für  sich  nicht  als  eine  Erbeinsetzung
  zu  Gunsten  des  überlebenden  Ehetheils  sich  darstellt,
  sondern  nur  Verhältnisse  einer  Auseinandersetzung

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