52  Bater=  und  Muttergutes-Verträge.

betrifft,  wie  eine  solche  bei  vertragsmäßiger  allgemeiner
Gütergemeinschaft  im  Bereiche  des  bayerischen  Landrechts
im  Falle  des  Ablebens  eines  Ehetheils  unter  Hinterlassung
von  Kindern  mit  Rücksicht  darauf  zu  bethätigen  ist,  daß
nach  b.  L.-R.  Thl.  I  Kap.  6  §  32  Z.  4  und  Thl.  IV
Kap.  8  86  Z.  1  durch  den  Abschluß  allgemeiner  ehelicher
Gütergemeinschaft  eine  Vermögensgemeinschaft  zwischen
beiden  Eheleuten  begründet  wird,  welche  im  Allgemeinen
nach  den  Regeln  der  Societät  zu  beurtheilen  und  bei
welcher  jeder  Ehegatte  bezüglich  des  jeweiligen  Gesammtvermögens
  zu  einem  halben  Theile  antheilsberechtigt  ist,
diese  Vermögensgemeinschaft  aber  nach  b.  L.-R.  Thl.  IV
Kap.  8  §  12  Z.  1  und  6  durch  das  Ableben  eines  Ehetheils
  ihr  Ende  erreicht,  sonach  das  alsdann  eintretende
Verhältniß  zwischen  dem  überlebenden  Ehetheil  und  den
vorhandenen  Kindern  die  Eigenschaft  einer  Eigenthumsgemeinschaft
  annimmt,  bezüglich  deren  nach  b.  L.-R.
Thl.  IV  Kap.  8  §  12  Z.  6  und  Kap.  13  §  3  Z.  3  und  4,
Thl.  III  Kap.  1  §  14  jeder  Antheilsberechtigte  zu  jeder
Zeit  die  Abtheilung  verlangen  kann,  und  in  Fällen  der
bezeichneten  Art  meistens  ein  Anwesen  vorhanden  ist,
welches  der  Volkssitte  und  dem  Willen  der  Betheiligten
gemäß  als  untheilbar  zu  behandeln  ist,  und  bezüglich
dessen  es  daher  bei  einer  Auseinandersetzung  der  Eigenthumsgemeinschaft
  besonderer  Festsetzungen  darüber  bedarf,
wem  dasselbe  zufallen  soll.

Val.  b.  L.-R.  Thl.  III  Kap.  1  §  14  g.  16  und  19;

Seuffert,  Pand.  3.  Aufl.  §  359.

Da  nun  Ehe=  und  Erbverträge  der  bezeichneten  Art,
wie  Eingangs  angegeben,  für  den  Fall  des  Ablebens
eines  Ehetheils  unter  Hinterlassung  von  Kindern  nur
insoferne  Anordnungen  treffen,  als  darin  dem  überlebenden
  Ehetheil  ein  Anspruch  auf  das  Alleineigenthum  des
gemeinschaftlichen  Vermögens  eingeräumt  wird  gegen  die
Verpflichtung,  den  vorhandenen  Kindern  einen  dem  Werthe