Vater-  und  Mutterguts-Verträge.  53

des  Rücklasses  gleichkommenden  Geldbetrag  als  Vateroder
  Muttergut  auszusetzen,  und  eine  Bestimmung  solcher
Art,  wie  soeben  näher  ausgeführt,  dem  überlebenden
Ehegatten  gegenüber  zunächst  nur  als  Regelung  der  Auseinandersetzung
  mit  den  Kindern  in  Bezug  auf  die  Eigenthumsgemeinschaft,
  welche  im  Falle  des  Ablebens  eines
Ehegatten  bei  dem  Vorliegen  von  Ehe=  und  Erbverträgen
der  bezeichneten  Art  zwischen  dem  überlebenden  Ehegatten
und  den  vorhandenen  Kindern  eintritt,  sich  darstellt,  sowie
  Ehe=  und  Erbvertragsbestimmungen  der  besagten  Art
regelmäßig  auch  im  Uebrigen  Nichts  enthalten,  was  als
Anhaltspunkt  für  die  Annahme  benützt  werden  könnte,
daß  durch  dieselben  auch  über  die  erwähnte  besondere  Art
der  G  dersetzung  hinaus  dem  überlebenden
  Ehetheile  irgend  welche  Rechte  bezüglich  des
Rücklasses  des  vorversterbenden  Ehetheils  eingeräumt  und
insoferne  die  an  und  für  sich  nach  dem  Gesetze  den  Kindern
  zustehenden  Erbrechte  bezüglich  des  Rücklasses  ihrer
Eltern  irgendwie  geändert  oder  aufgehoben  werden  sollten,
  dürfte  der  Inhalt  von  Ehe=  und  Erbverträgen  der
besagten  Art  in  Bezug  auf  Fälle  des  Ablebens  eines
Ehetheils  mit  Hinterlassung  von  Kindern  im  Allgemeinen
dahin  aufzufassen  sein,  daß  in  solchen  Fällen  zunächst
die  vorhandenen  Kinder  bezüglich  der  den  Rücklaß  bildenden
  Hälfte  des  Gesammtvermögens  Erben  des  verstorbenen
  Ehetheils  werden,  jedoch  gehalten  sein  sollen,
gegen  Aussetzung  eines  der  Hälfte  dieses  Gesammtvermögens
  als  Rücklaß  des  Vorverstorbenen  gleichkommenden
Geldbetrages  als  Vater=  oder  Muttergut  für  sie  selbst
das  Gesammtvermögen  den  überlebenden  Ehetheil  zum
Alleineigenthum  zu  überlassen.

Als  Beleg  der  Richtigkeit  der  soeben  näher  begründeten
  Auslegung  von  Ehe=  und  Erbverträgen  der  bezeichneten
  Art  dürfte  auch  noch  der  Wortlaut  solcher
Verträge  dienen,  welcher  in  der  Regel,  wie  bereits  Eingangs
  erwähnt,  im  Wesentlichen  dahin  geht,  daß  dem