54  Bater=  und  Muttierguls-Verträge.

überlebenden  Ehetheil  gegen  Aussetzung  des  Vater=  oder
Muttergutes  für  die  vorhandenen  Kinder  das  Gesammtvermögen
  zum  Alleineigenthume  zuzufallen  habe,  somit
der  Eigenthumsübergang  bezüglich  der  den  Rücklaß  des
Vorversterbenden  bildenden  Hälfte  des  Gesammtvermögens
durch  Aussetzung  des  Vater=  oder  Muttergutes  für  die
vorhandenen  Kinder  bedingt  sein  soll,  woraus  folgen
dürfte,  daß  nach  der  solchen  Verträgen  zu  Grunde  liegenden
  Auffassung  der  Betheiligten  das  Eigenthum  des  Rücklasses
  solange,  als  die  bezeichnete  Bedingung  nicht  erfüllt
ist,  nicht  dem  überlebenden  Ehetheil,  sondern  anderen  Personen,
  welche  nach  der  Sachlage  wohl  nur  die  Kinder  als
Erben  des  vorverstorbenen  Ehetheils  sein  können,  zustehen
  soll.

Nach  der  im  Bisherigen  vertretenen  Auslegung  der
einschlägigen  Ehe=  und  Erbverträge  erscheint  der  Uebergang
  des  Eigenthums  der  den  Rücklaß  des  vorverstorbenen
  Ehetheils  bildenden  Hälfte  des  Gesammtvermögens
auf  den  überlebenden  Ehetheil  von  Erfüllung  der  dem
überlebenden  Ehetheil  obliegenden  Verbindlichkeiten  bezüglich
  der  Aussetzung  des  Vater=  oder  Muttergutes  für  die
vorhandenen  Kinder  abhängig,  und  dürfte  hienach  in
Fällen  solcher  Art  zur  Bereinigung  der  einschlägigen
Verhältnisse  mit  Rücksicht  darauf,  daß  dieselbe  sich  auch
auf  die  Umschreibung  der  zum  Gesammtvermögen  gehörigen
  Immobilien  auf  den  überlebenden  Ehetheil  zum
Alleineigenthum  zu  erstrecken  haben  wird,  da  ohne  eine
solche  Umschreibung  nach  den  bestehenden  Einrichtungen
dem  überlebenden  Ehetheil  die  freie  Verfügung  über  die
auf  ihn  zu  Eigenthum  übergehenden  Immobilien  nicht
möglich  wäre,  eine  Auseinandersetzung  zwischen  dem
überlebenden  Ehetheil  und  den  vorhandenen  Kindern  in
der  Weise  erforderlich  sein,  daß  dadurch  zugleich  eine
ausreichende  Grundlage  für  die  Besitzumschreibung  im
Hypothekenbuche  gemäß  §  140  des  Hyp.-Ges.  oder  doch
für  die  Ausstellung  eines  Zeugnisses  der  Verlassenschafts-