Bater-  und  Mutterguts-Verträge.  55

behörde  zu  diesem  Zwecke  gemäß  §  141  des  Hyp.-Ges.
geschaffen  wird.

Als  Hauptaufgabe  einer  solchen  Auseinandersetzung
zwischen  dem  überlebenden  Ehetheil  und  den  Kindern  des
vorverstorbenen  Ehetheils  wird  eine  Festsetzung  des
Werthes  der  den  Rücklaß  des  vorverstorbenen  Ehetheils
bildenden  Hälfte  des  Gesammtvermögens  zu  betrachten
sein,  da  nach  den  einschlägigen  Ehe=  und  Erbverträgen
ein  dem  Rücklaßwerthe  gleichkommender  Geldbetrag  den
vorhandenen  Kindern  als  Vater=  oder  Muttergut  ausgesetzt
  werden  soll,  über  den  Werth  des  in  solchen  Fällen
vorhandenen  Gesammtvermögens  oder  der  den  Rücklaß
des  Vorverstorbenen  bildenden  Hälfte  hievon  aber  in  den
einschlägigen  Ehe=  und  Erbverträgen  in  der  Regel  etwas
Näheres  nicht  enthalten  ist.  Eine  Werthsfestsetzung  in
der  angegebenen  Beziehung  dürfte,  insoferne  sie  durch  die
Betheiligten  selbst,  und  nicht  etwa  durch  richterlichen
Theilungsspruch,  welcher  Fall  nicht  in  den  Bereich  gegenwärtiger
  Erörterung  gehört,  erfolgen  soll,  zunächst  Vertragseigenschaft
  haben  müssen,  da  sie  sonst  nicht  für  die
beiderseitigen  Betheiligten  von  verbindlicher  Kraft  wäre
und  ohne  solche  beiderseits  verbindliche  Kraft  auch
nicht  als  Beweismittel  im  Bezug  auf  eine  Besitzveränderung
zur  Herbeiführung  einer  Besitzumschreibung  im  Sinne  der
5§5  140,  141  des  Hyp.-Ges.  benützt  werden  könnte.

Dieselbe  wird  ferner,  insoweit  als  hiebei  der  Werth
des  zum  Rücklaß  des  vorverstorbenen  Ehetheils  gehörigen
Antheils  der  vorhandenen  Immobilien  in  Frage  kommt,
gemäß  Art.  14  des  Not.-Ges.  notarieller  Beurkundung
bedürfen,  da  es  sich  hiebei  um  weitere  Vereinbarungen
über  die  Voraussetzungen  handelt,  unter  welchen  die  in
Ehe=  und  Erbverträgen  der  besprochenen  Art  enthaltene
Bedingung  des  Uebergangs  der  Rücklaßimmobilien  auf
den  überlebenden  Ehetheil  zu  Eigenthum  als  erfüllt  anerkannt
  werden  soll,  sohin  um  ein  Uebereinkommen,  durch
welches  über  Besitz  und  Eigenthum  von  Immobilien  ver-