56  Vater=  und  Mutterguts-Vertrãge.

fügt  oder  doch  der  Wille  der  Betheiligten  in  dieser  Hinsicht
  gebunden  wird,  und  nach  dem  Sinne  des  Art.  14
des  Not.-Ges.  auch  Vertragsnachträge,  durch  welche  der
Wille  der  Betheiligten  hinsichtlich  der  Verfügung  über
Immobilien  irgendwie  gebunden  wird,  in  gleicher  Weise,
wie  Vorverträge,  bei  denen  dies  der  Fall  ist,  zu  ihrer
Giltigkeit  der  notariellen  Beurkundung  benöthigt  sein
dürften.
Vgl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  28  S.  229;  Hauser,  Zeitschrift
  Bd.  5  S.  318  Buchst.  b  und  S.  321;
Zink,  Comm.  zum  Not.-Ges.  Erg.-Heft  S.  44  fl.
Zu  dem  gleichen  Ergebnisse  bezüglich  der  Nothwendigkeit
  eines  Vertrages  und  notarieller  Form  für  Werthsfestsetzungen
  der  fraglichen  Art  dürfte  man  auch  gelangen,
wenn  man  in  dieser  Beziehung  mit  Rücksicht  darauf,  daß
es  sich  hiebei  um  die  Auseinandersetzung  einer  Eigenthumsgemeinschaft
  handelt  und  die  einschlägigen  Ehe=  und
Erbverträge  über  die  Art  der  Auseinandersetzung  etwas
Näheres  nicht  enthalten,  die  allgemeinen  Rechtsgrundsätze
über  die  Auseinandersetzung  von  Eigentt
zu  Hilfe  nimmt,  da  nach  solchen  Rechtsgrundsätzen,  abgesehen
  von  einer  Auseinandersetzung  durch  richterlichen
Theilungsspruch,  welche  nicht  in  den  Rahmen  gegenwärtiger
  Erörterung  fällt,  ebenfalls  ein  freiwilliges  Uebereinkommen
  der  Betheiligten  den  einzig  möglichen  und  zulässigen
  Modus  einer  Auseinandersetzung  zwischen  denselben
  bildet  und  ein  solches  freiwilliges  Uebereinkommen,
insoweit  es  sich  hiebei  um  Festsetzung  des  Werthes  von
Immobilien  handelt,  aus  den  schon  angegebenen  Gründen
unter  Art.  14  des  Not.-Ges.  zu  subsumiren  sein  wird.
Vgl.  Seuffert,  Pand.  3.  Aufl.  88  357,  359;
Windscheid,  Pand.  b.  Aufl.  Bd.  2  §  449
Anm.  12—24;  B.  L.-R.  Thl.  IV  Kap.  13  §  3
Z.  4  und  Thl.  III  Kap.  1  §  14;  Kreittmayr,
Annot.  Thl.  II  S.  235  Buchst.  b.
Dürfte  hienach  unter  allen  Umständen  zu  einer  rechts-