Vater-  und  Mutterguts-Vertruge.  57

wirksamen  Bereinigung  der  einschlägigen  Verhältnisse  in
Verlassenschaftsfällen  der  bezeichneten  Art  der  Abschluß
eines  notariell  zu  beurkundenden  Vertrags  wenigstens
bezüglich  des  Werthes  der  Immobilien,  welche  in  Fällen
solcher  Art  den  Gegenstand  einer  Auseinandersetzung  zu
bilden  haben,  erforderlich  sein,  so  dürfte  es  sich  weiters
aus  Zweckmäßigkeitsrücksichten  empfehlen,  mit  dem  Uebereinkommen
  über  den  Werth  der  vorhandenen  Immobilien
zugleich  auch  die  übrigen  zu  einer  solchen  Auseinandersetzung
  erforderlichen  Verhandlungen  zum  Gegenstande
einer  notariellen  Beurkundung  zu  machen  und  demzufolge
alle  einschlägigen  Verhältnisse  durch  eine  einheitliche  notariell
  zu  beurkundende  Verhandlung  zu  erledigen,  wie
es  bei  jenem  Theile  der  Praxis,  welcher  nicht  ganz  von
dem  Erfordernisse  der  notariellen  Beurkundung  in  solchen
Fällen  absehen  zu  dürfen  glaubt,  auch  üblich  ist,  indem
hiebei  die  einschlägigen  Verhandlungen  im  Ganzen  in  der
Form  der  sogenannten  Vater=  oder  Muttergutsverträge
der  notariellen  Beurkundung  unterstellt  werden.
Keinesfalls  dürfte  ein  Uebereinkommen  der  fraglichen
Art  etwa  auch  schon  in  dem  notariellen  Inventar,  welches
in  den  einschlägigen  Verlassenschaften  errichtet  zu  werden
pflegt,  gefunden  oder  im  Hinblick  auf  die  bei  der  Aufnahme
  solcher  Inventare  üblichen  Veranschlagungen  des
Werthes  der  einzelnen  Ruclaßtestandthein  als  entbehrlich
  erachtet  werden  können,  da  nach  b.  L.-R.  Tdhl.  III
Kap.  1  18  das  Wesen  eines  Verlassenschafts
lediglich  in  der  Aufzeichnung  und  Beschreibung  des  Rücklasses
  zu  dem  Zwecke  besteht,  um  den  Erben  die  Möglichkeit
  einer  späteren  Beweisflihrung  über  Bestand  und  Umfang
  des  Rücklasses  zur  Zeit  des  Todes  des  Erblassers
und  die  Inanspruchnahme  der  rechtlichen  Vortheile  einer
bedingten  Erbschaftsantretung  zu  sichern,  hiezu  aber  die
Feststellung  des  Werthes  der  einzelnen  Rücklaßbestandtheile
  nicht  erforderlich  ist  und  Werthsanschläge,  welche
gleichwohl  übungsgemäß  in  solche  Inventare  aufgenommen