58  Oberstrichterliche  Entscheibungen.

werden,  nur  als  zum  Zwecke  der  näheren  Beschreibung
des  Rücklasses  und  der  Gewinnung  eines  Ueberblicks  über
den  Gesammtumfang  des  Rücklasses  beigefügt  zu  betrachten
  und  in  dieser  Eigenschaft  nicht  ohne  Weiteres  auch
bezüglich  der  künftigen  Auseinandersetzung  zwischen  den
Betheiligten  als  bindend  zu  erachten  sein  dürften.

Vgl.  Kreittmayr  Annot.  Bd.  3  S.  144,  Note7;
Förster  preuß.  Privatrecht  3.  Aufl.  Bd.  4
§*  270  Anm.  55;  Roth  b.  Civilrecht  1.  Aufl.
Bd.  3  S.  350  §  370  Note  41;  Glück  Pand.
Bd.  41  S.  360.

(Schluß  folgt.)

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Kyl.
Bayer.  Obersten  Landesgerichts  in  München.

Civilrecht  und  Eivilprozeß.

Oralfideikommiß  dem  Vertragserben  gegenüber
  nach  bayer.  Recht.  Th.  III  Kap.  5  §7  Nr.  4
des  bayer.  LR.  beschränkt  die  rechtliche  Zulässigkeit  des
sogenannten  Oralfideikommisses  ausdrücklich  nur  auf  die
Intestaterben  und  dehnt  in  den  Anmerkungen  zu  dieser
Gesetzesstelle  diese  Zulässigkeit  nur  auf  die  Testamentserben

  nicht  aber  auch  auf  die  Vertragserben  aus.
Es  mag  dahingestellt  bleiben,  ob  dieser  Ausdehnung
auf  Testamentserben,  da  sie  nur  in  den  Anmerkungen
sich  findet  und  mit  dem  Gesetzestexte  in  Widerspruch  steht,
gesetzliche  Kraft  zukommt,  oder  ob  sie  nicht  vielmehr,  wie
Roth  in  seinem  Civilrechte  Band  III  zu  Buch  4  Kap.  2
§  306  lit.  c  S.  311  annimmt,  keine  rechtliche  Giltigkeit
hat;  jedenfalls  ergibt  sich  aus  dieser  Stelle  der  An-ä
merkungen,  daß  der  Gesetzgeber  die  Ausdehnung  der  Zulässigkeit
  eines  Oralfideikommisses  gegenüber  einem  Vertragserben
  nicht  gewollt  hat,  sonst  hätte  er  dieß